Die im Bundesmantelvertrag enthaltenen Pauschalen für die Übermittlung von eArztbriefen über KIM sind nach Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg weiter abrechenbar. Dieses hat der Senat nach einem Erörterungstermin am 20.03.2024 mitgeteilt.

    Dieser Umstand war zwischen der KBV und dem GKV-Spitzenverband streitig. Mit der Neuregelung der TI-Finanzierung hatte das Bundesgesundheitsministerium durch eine Formulierung den Eindruck erweckt, dass die Vergütung für die Übermittlung von eArztbriefen zum 30.06.2023 gestrichen sei. Im Nachgang hatte die KBV den GKV-Spitzenverband vergeblich aufgefordert, die Pauschalen neu festzulegen, dieses hatten die Kostenträger abgelehnt. Sie waren der Auffassung, dass die Parteien nach der Formulierung im Bescheid nicht von der Fortgeltung der zuvor vereinbarten Beträge ausgingen.

    Der Senat hatte jedoch festgestellt, dass die entsprechenden Regelungen im Bundesmantelvertrag nicht aufgehoben worden seien. Praxen steht deshalb eine Vergütung für das Übermitteln von eArztbriefen über KIM zu. Der Versand eines eArztbriefes wird dabei mit 28 Cent (GOP 86900) und der Empfang mit 27 Cent (GOP 86901) vergütet – bis zu einem Höchstwert von 23,40 € je Quartal und Arzt.

    Nach Auffassung des Senats hätten die Pauschalen neu verhandelt und festgelegt werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der GKV-Spitzenverband dem sich entgegenstellte. Aus diesem Grund hat das Gericht die Vertragsparteien aufgefordert, umgehend über die Höhe der eArztbriefe zu verhandeln. Bis dahin ist die Abrechnung der bisherigen Übermittlungspauschale möglich.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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