Urteil des SG München vom 29.02.2024 – S 49 KA 5037/23

    Hat ein MVZ auch nur zeitweise keinen ärztlichen Leiter, kann dieses zu einem Honorarverlust führen. Aus diesem Grunde sollte jedes MVZ einen Stellvertreter zur ärztlichen Leitung bestellen, der im Notfall die Leitung kommissarisch übernimmt.

    Im vorliegenden Fall hatte die KZV Bayerns das zahnärztliche Honorar eines MVZ im Zeitraum vom 29.07.2021 bis 23.11.2021 gekürzt. Hintergrund war, dass das MVZ in diesem Zeitraum keine zahnärztliche Leitung hatte. Der zahnärztliche Leiter war aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nicht tätig, es wurde keine Vertretung benannt. Das MVZ konnte nicht belegen, wer in diesem Zeitraum die zahnärztliche Leitung übernommen hat, weshalb die KZV Bayerns von einer nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung ausging.

    Das BSG hatte zuletzt mit Entscheidung vom 14.12.2011 – B 6 KA 33/10 klargestellt, dass die Leitung durch einen Zahnarzt nicht nur eine formale Stellung ist, sondern tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten und Verantwortung voraussetzt. Diese Verantwortung muss aktiv wahrgenommen werden, was im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden Tätigkeit der Leitung nicht gegeben war. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2010 – B 6 KA 7/09 R) umfasst die Befugnis zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honorarforderung nicht nur rechnerische und gebührenordnungsgemäße Fehler, sondern auch Verstöße gegen formale oder inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung. Diese Regelung findet auch auf § 106d SGB V Anwendung. Das BSG hat bestätigt, dass die Richtigstellung auch für fachfremde Leistungen und bei Abrechnung durch nicht genehmigte Assistenten gilt.

    Für die Erbringung von Leistungen im MVZ ist die (zahn)ärztliche Leistung konstitutiv. § 95 Absatz 1 SGB V stellt klar, dass das Vorhandensein eines (zahn)ärztlichen Leiters unerlässlich ist, um sicherzustellen, dass medizinische Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden können, dieses wurde auch in der Gesetzesbegründung zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz 2011 hervorgehoben. Der (zahn)ärztliche Leiter muss in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ eingebunden sein und eine Gesamtverantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe tragen.

    Im vorliegenden Fall führte die fehlende zahnärztliche Leitung dazu, dass die abgerechneten Leistungen nach Auffassung des Gerichts im streitgegenständlichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erbracht wurden. Zwar verfügte das MVZ weiterhin über eine Zulassung, jedoch trenne das Vertrags(zahn)arztrecht zwischen Status und Abrechnungsberechtigung. Die Erfüllung weiterer Anforderungen – wie das Vorhandensein einer zahnärztlichen Leitung – sei notwendig für die Abrechnungsberechtigung.

    Im Ergebnis wurde die sachlich-rechnerische Berichtigung deshalb bestätigt, weil das Fehlen einer (zahn)ärztlichen Leitung eine Verletzung der gesetzlichen Anforderungen darstelle, was die Notwendigkeit der Berichtigung der Abrechnung rechtfertige. Die Richtigstellung sei keine Sanktion, sondern eine Korrektur unrechtmäßiger Abrechnungen

    Kontakt: Jörg Hohmann

    Kontakt

    Anruf E-Mail

    Vorbestellen

    Service

    Social Media

    LinkedIn

    Öffnungszeiten

    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge aus, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.

    Empfehlen Sie uns weiter
    Teilen Sie unsere Internetseite mit Ihren Freunden.
    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge an, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.