Aufgrund europäischer Vorgaben und der Rechtsprechung des EuGH wurden die Vergütungsregelungen für die Ausgabe der elektronischen Patientenakte im Gegensatz zu den bisherigen politischen Ankündigungen verändert. Aktuell hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf vorgestellt, wonach die Kenntnisnahme der ePA durch Patienten angepasst wurde.

    Danach muss die Startversion der ePA den Patienten kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Niedergelassene Ärzte erhalten somit keinerlei Vergütung mehr, wenn sie ihren Patienten die erste Kopie der elektronischen Patientenakte zur Verfügung stellen. Der EuGH hatte mit Entscheidung vom 26.10.2023 – C-307/22 entschieden, dass die Datenschutz-Grundverordnung das Recht der Patienten bedingt, die erste vollständige Kopie der Patientenakte beziehungsweise der ePA kostenlos zu erhalten. Nur bei offenkundig unbegründeten oder wiederholten Anträgen sei ein angemessenes Entgelt zulässig. Der EuGH hat den europäischen Staaten ausdrücklich untersagt, abweichende Regelungen zu treffen. Deshalb wird der Kostenanspruch des Arztes aus § 630g BGB gestrichen. Nach Angabe der KBV können Ärzte jedoch für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten Gebühren nach dem EBM berechnen.

    Ziffer 01647 GOP „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ (1,79 €/15 Punkte)

    Diese Ziffer beinhaltet die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA. Sie ist als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 zu zahlen. Sie ist 1-mal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Die Ziffer entfällt, wenn die Pauschale im selben Behandlungsfall für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (GOP 01648) abgerechnet wird.

    Ziffer 01431 GOP „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430, 01435 und 01820“ (36 Cent/3 Punkte)

    Die Ziffer wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (haus-/fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt und umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird.

    Ziffer 01648 GOP „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“ (10,62 €/89 Punkte)

    Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung ist gegeben, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA des Versicherten eingestellt wurden. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits einige Inhalte in die ePA eingestellt hat. Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden. Die GOP ist im Behandlungsfall nicht neben der Ziffer 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ sowie der Ziffer 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430, 01435 und 01820“ berechnungsfähig.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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