
Urteil des VG Münster vom 15.02.2024 – 5 K 185/21
War ein Chefarzt nach eigenen Angaben in der Abteilung seines (weiterbildungsberechtigten) Oberarztes tätig, so begründet dieses keinen Anspruch auf Anerkennung der Gleichwertigkeit seiner ärztlichen Tätigkeit und Zulassung zur Prüfung für die Anerkennung der Facharztbezeichnung „Physikalische und rehabilitative Medizin“.
Denn dieses erfordert eine strukturierte und gezielte Weiterbildung „unter Anleitung“ eines weiterbildungsbefugten Arztes und mithin unter dessen hierarchischer Leitungsbefugnis. Da ein Oberarzt gegenüber seinem Chefarzt jedoch nicht leitungsbefugt ist, kann er diesen auch nicht weiterbilden.
Kontakt: Jörg Hohmann