Auf eine entsprechende Frage eines BNC-Mitglieds antwortete der BNC-Justiziar Jörg Hohmann:

    Diese Frage betrifft die Regelungen der ‚Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Absatz 2 SGB V zum Ambulanten Operieren‘. Dort werden in § 6 genaue Vorgaben zu räumlichen und apparativ-technischen Voraussetzungen beim Ambulanten Operieren definiert.

    In § 6 Absatz 2b wird zur Ausstattung von OP-Räumen bei Praxen, welche Operationen durchführen, u.a. geregelt: „(…) Lichtquellen zur fachgerechten Ausleuchtung des Operationsraumes und des Operationsgebietes mit Sicherung durch Stromausfallüberbrückung, auch zur Sicherung des Monitoring lebenswichtiger Funktionen oder durch netzunabhängige Stromquelle mit operationsentsprechender Lichtstärke als Notbeleuchtung (…).“

    Diese Anforderungen gelten nicht für Praxen, in denen keine der gelisteten Operationen, sondern lediglich kleinere invasive Eingriffe, invasive Untersuchungen, vergleichbare Maßnahmen und Behandlungen sowie Endoskopien durchgeführt werden.

    Für operativ tätige Praxen gilt, dass die obligat vorzuhaltende Notstromversorgung die Unterbrechung einer Operation bei Stromausfall verhindern soll. Der Ausfall der Stromversorgung könnte zu lebensbedrohlichen Zwischenfällen bei Patienten führen. Es muss beim Operieren somit eine Notstromversorgung vorhanden sein, die bei Stromausfall augenblicklich einspringt. Ob dies durch Akkus oder ein Notstromaggregat gewährleistet wird, liegt im Ermessen der Praxisinhabers bzw. der OP-Zentrumsbetreibers.

    CAVE: Eine ausreichende Bereitstellung von Strom im Akkubetrieb muss sichergestellt sein. Die benötigte Stromlast darf nicht zu gering kalkuliert werden. Das Nichterfüllen dieser Voraussetzungen hat im Falle eines Zwischenfalls juristische Bedeutung, sozialrechtlich droht das Ruhen oder der Entzug der Abrechnungsgenehmigung.

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