Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die Teilnahme am vertrags(zahn)ärztlichen Bereitschaftsdienst nicht automatisch mit einer selbstständigen Tätigkeit einhergeht. Viele Berufsverbände und KVen befürchten nun, dass infolge dieser Einordnung die Struktur aus Bereitschaftspraxen und Fahrdiensten nicht mehr aufrechterhalten werden kann. „Ein Zahnarzt, der als so genannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden und damit der Klage eines Zahnarztes stattgegeben (Aktenzeichen B 12 R 9/21 R).“ So wird die Quintessenz des BSG-Urteils vom 24. Oktober 2023 in einer Pressemitteilung des Gerichts zusammengefasst.

    Weiter heißt es darin. „Danach war der Kläger wegen seiner Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe beschäftigt. Hierauf hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Auch wurde der Kläger unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt. Er verfügte bereits nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Kläger bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht.“

    Das Urteil sorgte für Unruhe bei vielen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Berufsverbänden. So warnte der Berufsverband Deutscher Internistinnen und Internisten e.V. (BDI): „Die Sicherstellung der ambulanten Notfallversorgung ist in Gefahr!“ Der Verband forderte daher eine schnelle Gesetzesänderung: „Berufspolitisch werden wir uns als BDI für eine Gesetzesänderung analog zur Regelung bei den Notärztinnen und Notärzten, die gesetzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, einsetzen“, kündigte BDI-Präsidentin Christine Neumann-Grutzeck an. „Neben der akuten Schwächung der Notfallversorgung sehen wir mit Urteil auch die gesamte ambulante Versorgung in Gefahr, sollten aufgrund dieser neuen Rahmenbedingungen Kolleginnen und Kollegen sich dazu entscheiden, frühzeitig ihre KV-Zulassung abzugeben“, so die BDI-Präsidentin.

    Infolge des Urteils haben bereits etliche KVen die Zusammenarbeit mit Poolärztinnen und Poolärzten beendet. Den Anfang machte die KV Baden-Württemberg (KVBW), wo bis dato rund 3.000 Poolärztinnen und Poolärzten im Einsatz waren, die nach Angaben der KVBW in Stuttgart rund 80 Prozent und in anderen Regionen durchschnittlich rund 40 Prozent der Notfall- und Bereitschaftsdienste übernommen hatten. „Durch die neue Regelung werden künftig die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die Notdienste parallel stemmen müssen. Das bedeutet konkret: reduzierte Notdienstzeiten, weniger Sprechzeiten in der Regelversorgung und ein weiterer Ansturm auf die Notaufnahmen der Krankenhäuser“, betonte der MEDI-Vorsitzende und praktizierende Kardiologe Dr. Norbert Smetak. MEDI forderte die Politik und explizit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf, die Gesetzeslage für die Poolärztinnen und -ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sachgerecht anzupassen. „Sogar die Impfärztinnen und -ärzte in den Impfzentren wurden während der Coronapandemie von der Sozialversicherungspflicht befreit, auch die Notärzte im Rettungsdienst sind zum Teil nicht sozialversicherungspflichtig“, sagte Smetak.

    Laut MEDI müssten durch die neue Regelung sonst ab sofort auch deutlich weniger qualifizierte Facharztgruppen, wie beispielsweise ärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Radiologinnen und Radiologen oder Augenärztinnen und -ärzte Notdienste übernehmen. Das würde die Notfallversorgung qualitativ schwächen.

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