Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 25.01.2024 – L 4 KA 128/23 B ER
    Ein Widerspruch gegen einen Regressbescheid hat aufgrund einer Generalklausel des SGG aufschiebende Wirkung. Anderes gilt nur, wenn zu dem Bescheid auch der Sofortvollzug angeordnet wurde.

    Im Streitfall hatte die KV Schleswig-Holstein Richtgrößenregresse geltend gemacht. Mit einem auf Bescheide des Beschwerdeausschusses gestützten Rückforderungsbescheid vom Dezember 2017 verlangte sie ca. 1,23 Millionen Euro zurück. Der Arzt legte Widerspruch ein, über den die KV jedenfalls bis Anfang 2024 (7 Jahre!) noch nicht entschieden hatte. Dennoch leitete die KV im Oktober 2023 Vollstreckungsmaßnahmen ein.

    Mit seinem Eilantrag wollte der Arzt festgestellt die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs herstellen lassen. Er ist der Auffassung, dass die KV ihre Forderung an die Krankenkassen abtreten müsste, weil Regresse die Gesamtvergütung mindern.

    Das Sozialgericht Kiel hatte die aufschiebende Wirkung noch verneint. Dagegen gab das LSG dem Eilantrag nun statt. Zunächst bestätigten die Schleswiger Richter aber, dass ein solcher Rückforderungsbescheid zulässig ist, wenn eine Aufrechnung nicht mehr möglich ist – etwa wegen des Endes der vertragsärztlichen Tätigkeit oder dem Eintritt in eine BAG.

    Widerspruch und Klage haben jedoch gemäß § 86a Abs 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Keine der in § 86a Abs 2 SGG genannten Fallgestaltungen, nach denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft Gesetzes entfällt, sei hier einschlägig. Insbesondere liege kein durch ein Bundesgesetz vorgeschriebener Fall vor, in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 86a Abs 2 S. 4 SGG entfalle.

    Zunächst sei vorliegend die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht nach § 106 Abs 5a Satz 11 SGB V entfallen. Danach habe eine Klage gegen die Entscheidung eines Beschwerdeausschusses keine aufschiebende Wirkung. Diese Regelung betreffe aber bereits nach ihrem Wortlaut nur Entscheidungen des Beschwerdeausschusses und nicht die Umsetzung des Rückforderungsanspruchs der KV gegen den (Vertrags-)Arzt nach § 106 Abs 5c S. 3 SGB V durch einen Zahlungsbescheid.

    Die Kassenärztliche Vereinigung könne sich insoweit auch nicht auf die Vorgaben in § 84 Abs 6 S. 4 SGB V stützen. Nach dieser Regelung hätten zwar Widerspruch und Klage gegen eine Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung. Die Kassenärztliche Vereinigung habe mit ihrem Bescheid jedoch keine Rückzahlung summenmäßig überzahlter Honorare gefordert (insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen in dem von der KV genannten Urteil des BSG vom 11.09.2019 – B 6 KA 13/18 R – Rn 18). Der streitbefangene Rückforderungsanspruch betreffe vielmehr gegen den Arzt festgesetzte Regressansprüche aus Richtgrößenprüfungen und anderen Verfahren zur Überprüfung des Verordnungsverhaltens des Antragstellers auf dessen Wirtschaftlichkeit hin. Ein Widerspruch gegen den Regressbescheid habe dann aber aufschiebende Wirkung. Sämtliche Klauseln des Sozialgesetzbuchs, die eine aufschiebende Wirkung ausschließen, seien hier nicht einschlägig.

    Von dieser Entscheidung können insbesondere Ärzte profitieren, deren Honorarkonto zwischenzeitlich geschlossen wurde. Künftig könnten die Prüfgremien zu einem Regressbescheid allerdings den Sofortvollzug anordnen. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln müssten Ärzte dann vor dem Sozialgericht in einem Eilverfahren herstellen lassen. Im Streitfall wurde indes ein Sofortvollzug nicht angeordnet.

    Kontakt: Jörg Hohmann

    Kontakt

    Anruf E-Mail

    Vorbestellen

    Service

    Social Media

    LinkedIn

    Öffnungszeiten

    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge aus, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.

    Empfehlen Sie uns weiter
    Teilen Sie unsere Internetseite mit Ihren Freunden.
    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge an, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.