Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 – I-4 UKl 3/25
Eine Praxis für ästhetische Medizin (Aesthetify GmbH) haftet für irreführende Falschaussagen (Halluzinationen) ihrer KI-Chatbots, diese werden ihnen als eigene geschäftliche Handlungen zugerechnet.
Dieses wegweisende Urteil befasst sich mit grundlegenden Haftungsfragen beim Einsatz künstlicher Intelligenz im Kundenkontakt.
In der Sache hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Praxis geklagt, die in den Sozialen Medien von den bekannten Medizinern „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ für ästhetische Behandlungen betrieben wird. Auf ihrer Website hatten sie KI-Chatbots zur Echtzeit Beantwortung von Kundenfragen und Terminbuchungen eingesetzt.
Bei Interaktionen mit Nutzern halluzinierte der Bot falsche Qualifikationen. Er behauptete, die Betreiber seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ sowie „Fachärzte für ästhetische Medizin“. Beide Titel führen die Ärzte jedoch nicht – die zweite Facharztbezeichnung gibt es in der Deutschen Weiterbildungsordnung überhaupt nicht -. Das Unternehmen schaltete den Chatbot nach einer Abmahnung ab, weigerte sich jedoch, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Senat gab der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale vollumfänglich statt und stützte seine Entscheidung darauf, dass die Falschaussagen des Chatbots über die Qualifikationen eine irreführende und damit unzulässige geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG darstelle. Das Argument der Betreiber, sie hätten das System ausschließlich mit korrekten Datensätzen programmieren lassen und die Fehler seien nicht vorhersehbar gewesen, wies das Gericht zurück. Das Unternehmen trägt das Betriebsrisiko für die eingesetzte Technologie. Der Senat stellte klar, dass ein KI-Chatbot im rechtlichen Sinne kein „eigenständiger Dritter“ sei. Daher greifen die milderen Grundsätze der bloßen Verkehrssicherungspflicht nicht. Die Aussagen des Bots werden den Betreibern wie eigene Angestellten- oder Werbeäußerungen direkt zugerechnet.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da das Verfahren völlig neu ist und hochrelevante Rechtsfragen zur Zurechnung von KI-generierten Falschaussagen (KI-Halluzinationen) aufwirft, hat das OLG Hamm die Revision zum BGH ausdrücklich zugelassen. Das Verfahren wird dort voraussichtlich die erste höchstrichterliche Grundsatzentscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für KI-Fehler in Deutschland herbeiführen.
Kontakt: Jörg Hohmann
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