Urteil des LAG Niedersachen vom 19.11.2025 – 8 SLa 372/25

    Der Beweiswert einer ärztlichen AU-Bescheinigung ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer am selben Tag erkrankt und sich zum Ausspruch einer Eigenkündigung entschließt. In welcher Reihenfolge die beiden Ereignisse nach der Behauptung des Arbeitnehmers eingetreten sind, mag objektiv nicht überprüfbar sein, ist jedoch rechtlich nicht von Belang. Entscheidend ist, dass die beiden Ereignisse zeitlich eng zusammenfallen, was für eine objektive dritte Person, die nähere Umstände des Einzelfalls nicht kennt, geeignet ist, Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zu wecken.

    Erklärt ein Arzt, den Ausführungen des Patienten bereits dann Glauben zu schenken, wenn dieser psychische Symptome schildert und nimmt der Arzt daraufhin ohne weitere Nachfragen die Arbeitsunfähigkeit an, ist die ärztliche Aussage regelmäßig nicht geeignet, den dem Arbeitnehmer obliegenden Beweis für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu führen.

    Unterschreibt ein/e gemeinsam mit dem betreffenden Arzt praktizierende/r Kollege/in Folgebescheinigungen „auf Zuruf“ eines zu diesem Zeitpunkt in einer anderweitigen Untersuchung gebundenen Behandelnden, ohne den Patienten ansichtig zu werden, liegt darin ein grober Verstoß gegen § 4 Absatz 5 AU-Richtlinie. Eine solche regelhaft vorgenommene Handhabung ist derart mangelbehaftet, dass von einer hinreichend sachkundigen, belastbaren ärztlichen Feststellung einer AU in keinem Fall die Rede sein kann.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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