Beschluss des BGH – XII ZB 459/22

    Bis zu einer gesetzlichen Neureglung sind ärztliche Zwangsbehandlungen nur im Krankenhaus erlaubt.

    Mit dieser Entscheidung schafft es der BGH Klarheit zu einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.11.2024 – 1 BvL 1/24. Das Bundesverfassungsgericht hielt es für rechtswidrig, dass medizinische Maßnahmen ohne den Willen des Patienten ausschließlich im Krankenhaus stattfinden müssen. Gegenstand dieser Entscheidung war die Regelung in § 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr.7 BGB. Diese Vorschrift erlaubt bei Personen, die sich in Betreuung befinden, ärztliche Untersuchungen und Eingriffe, die dem natürlichen Willen des Betreuten widersprechen, wenn der Betreuer zustimmt. Die Einwilligung in einer solcher ärztlichen Zwangsmaßnahme wird in der Norm aber in eine Reihe zusätzlicher Bedingungen geknüpft. Eine davon ist, dass die Maßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus durchgeführt werden muss.

    In dem dortigen Fall kämpfte der Betreuer einer paranoiden Schizophrenie erkrankten Frau gegen den Krankenhausaufenthalt. Dieser sah vor allem in dem durch die Regelung notwendigen Transport von und zum Krankenhaus eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung. Die Frau erlitt immer wieder Retraumatisierungen, weil sie für manche Transporte fixiert werden musste. Deshalb wollte der Betreuer erwirken, dass die Maßnahme auf der Station des Wohnverbundes erfolgt, in denen die Frau lebt. Der Gesetzgeber wollte hier ursprünglich die Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen statt an eine freiheitsentziehende Unterbringung an einen stationären Krankenhausaufenthalt anknüpfen, ist hier nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aber zu restriktiv vorgegangen. Der Senat gab vor, dass hier Ausnahmen zu regeln sind, dieser müsse der Gesetzgeber bis spätestens 31.12.2026 schaffen.

    Der BGH stellte nun im Einvernehmen mit dem Bundesverfassungsgericht klar, dass bis Ende 2026 das bisherige Recht weiter gelte. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem die in einer Klinik vorgesehene ärztliche Zwangsbehandlung auch nur teilweise für verfassungswidrig erklärt.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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