Beschluss des LG Frankenthal vom 23.07.2025 – 2 S 75/25

    Bei Privatpatient:innen liegt die Kenntnis vom Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich im eigenen Verantwortungsbereich. Ärzt:innen müssen sie nicht darüber informieren, ob die Kosten einer anstehenden Operation von der PKV übernommen werden oder nicht.

    Eine solche Pflicht wird durch § 630c Absatz 3 BGB nur dann begründet, wenn der oder die Behandelnde positiv weiß oder sich nach den Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine vollständige Kostenübernahme durch Dritte nicht gesichert ist. Die Pflicht zur wirtschaftlichen Information nach § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB soll Patient:innen vor finanziellen Überraschungen schützen und sie in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite ihrer Entscheidungen selbst zu erfassen. Auf eine umfassende Aufklärung der Patient:innen über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung zielt die Norm jedoch nicht ab. Ärzt:innen sind auf medizinischem Gebiet bewandert, regelmäßig nicht jedoch im Recht der PKV.

    Bei der Prüfung der Voraussetzung des § 630c Absatz 3 Satz 1 BGB sei zwischen gesetzlich und privatversicherten Patient:innen zu differenzieren: Bei Privatversicherten ergibt sich der Deckungsschutz nicht aus dem Gesetz, sondern vielmehr aus den Behandlungsbedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages und der Regulierungspraxis des im Einzelfall zuständigen Versicherungsunternehmens. In aller Regel entzieht sich beides der Kenntnis der Behandelnden.

    Der Versuch eines/einer Patient/in, sich nach abgelehnter Kostenübernahme durch die Krankenversicherung über den Einwand der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung der Zahlungsverpflichtung zu entziehen, sei treuwidrig.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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