Urteil des BSG vom 15.07.2026 – B 6 KA 7/25 R
Sogenannte 0-Abrechner müssen im Rahmen einer statistischen Vergleichsprüfung nur dann herausgerechnet werden, wenn ihre Einbeziehung statistisch relevant ist.
Mit dieser Entscheidung wurde die Revision einer zahnärztlichen BAG zurückgewiesen, die sich gegen eine Honorarkürzung wegen statistischer Auffälligkeiten in den Quartalen II/2009 bis I/2012 gegen den Beschwerdeausschuss Niedersachsen wehrte. Bei bestimmten Leistungsziffern überschritt die BAG die durchschnittliche Abrechnungshäufigkeit um 476,18 bis 882,16%. Bei der Ermittlung des Fachgruppendurchschnitts berücksichtigte der Beschwerdeausschuss auch sogenannte 0-Abrechner (die diese Einzelleistungen nicht abgerechnet hatten). Bereits das LSG hatte zuvor ausgeführt, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls einen Anteil von 7 bis 8% 0-Abrechnern bei der Vergleichsgruppe akzeptiere. Auch wenn hier die Anteile von 11 bis 13% eingeflossen seien, hätten diese keine statistische Relevanz.
Die dagegen erhobene Revision blieb ohne Erfolg. Der Senat blieb bei seiner Rechtsprechung, dass die Einbeziehung von 0-Abrechnern in einer Durchschnittsprüfung zulässig ist, wenn sich diese statisch ohne Relevanz darstellt. Im Grundsatz sei es sachgerecht, sogenannte 0-Abrechner nicht in die Vergleichsgruppe einzubeziehen, sondern sie nur in statistisch begründbaren Ausnahmefällen in der Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. An einer solchen Begründung fehle es hier zwar. Jedoch habe die BAG die Grenze zum offensichtlichen Missverhältnis um ein Vielfaches überschritten, die Überschreitung ergebe sich auch noch nach Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten um ca. 353 bis 568%. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe bei einer auf Einzelleistungen bezogenen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten von einem offensichtlichen Missverhältnis bei Überschreitung des doppelten Fachgruppendurchschnitts (also + 100%) ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall wäre die 100%-Grenze auch bei Herausrechnung der 0-Abrechner deutlich überschritten worden. Auch inhaltlich sei nicht zu beanstanden, dass Leistungen in medizinisch nicht zu rechtfertigender kurzer Abfolge wiederholt wurden. Der Beschwerdeausschuss habe lediglich den überschreitenden Aufwand ab 150% abgesetzt. Damit könne ausgeschlossen werden, dass der Regress durch die Berücksichtigung eines nicht nur geringen Anteils von sogenannten 0-Abrechnern im Ergebnis zu Lasten der BAG zu hoch festgesetzt worden sei.
Kontakt: Jörg Hohmann