Beschluss des BSG vom 05.02.2025 – B 1 KR 85/23 B
Ambulant vor stationär, dieses gilt auch bei Operationen, die länger dauern.
In dem Fall ging es um die Liposuktionen der Ober- und Unterschenkel einer Patientin. Dieser war zur Durchführung dieser Operation eine Krankenhausbehandlung empfohlen worden. Die Begründung der Ärztin war, das ambulant sicher doppelt so viele Sitzungen erforderlich seien, wodurch auch mehrere Rekonvaleszenzphasen mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit anfielen.
Dennoch hatte die Krankenkasse einen Krankenhausaufenthalt abgelehnt und war damit auch in den Vorinstanzen erfolgreich. Nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz reiche der kürzere Aufenthalt nicht aus, um eine stationäre Behandlung zu rechtfertigen. Dieser Auffassung schloss sich der Senat an, die Nichtzulassungsbeschwerde blieb deshalb ohne Erfolg.
Zur Begründung verwies der Senat auf den Vorrang der ambulanten Behandlung. Dieser dürfe nicht durch die Flucht in die Krankenhaus-Behandlung umgangen werden. Der Senat verwies in diesem Zusammenhang auf seine frühere Entscheidung B 1 KR 25/20 R. Dabei gelte der Vorrang der ambulanten Behandlung auch dann, wenn zur Erreichung des Behandlungsziels mehr Behandlungsschritte in einem längeren Zeitraum erforderlich seien als bei vollstationärer Behandlung.
Kontakt: Jörg Hohmann