Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 22.10.2025 – 17 U 78/24

    Grundsätzlich ist vor jeder Heilbehandlung die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Aufklärung über Chancen, Risiken und gleichwertige Alternativen erfolgte. Nach § 630e Absatz 3 BGB kann ein Patient auf die Aufklärung ausdrücklich verzichten. Das Gericht hat dazu ausgeführt, wie ein solcher Verzicht zu dokumentieren ist.

    Die Aufklärung darf sich demnach nicht auf die Übergabe von Aufklärungsbögen beschränken, sondern muss mündlich durch den behandelnden Arzt erfolgen. Dennoch gibt es auch Patienten, die bekunden, dass sie keine Aufklärung wünschen. Es stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Patienten auf die Aufklärung verzichten können. Hierzu hat der Senat ausgeführt:

    – Ein Patient kann rechtswirksam auf die vollständige Aufklärung verzichten, dieses ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Patienten (Rdnr. 67).
    – An die Wirksamkeit eines solchen Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Patient muss den Verzicht deutlich, klar und unmissverständlich äußern und dabei im Großen und Ganzen wissen, worauf er sich einlässt. Erforderlich ist eine grobe Grundorientierung des Patienten in Form von Basisinformationen zur Diagnose, zum Verlauf des Eingriffs und zum Umstand, dass dieser nicht ohne Risiko versehen ist. Eine freie Entscheidung, bestimmte Informationen nicht erhalten zu wollen, setzt ferner voraus, dass der Betroffene weiß, dass es Informationen dieser Art gibt, die er zur Kenntnis nehmen könnte. Der Verzicht muss individuell und ohne Beeinflussung durch den Arzt freiwillig und ernsthaft erklärt werden (Rdnr. 68).

    Demnach reicht es nicht aus, dass der Patient jede Aufklärung pauschal ablehnt, bevor der behandelnde Arzt etwas dazu gesagt hat. Dieses und die Umstände des Verzichts müssen sorgfältig dokumentiert werden.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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