Urteil des LSG NRW vom 24.09.2025 – L11 KA 8/23

    Die Vertretung auf einem vakanten Versorgungsauftrag (Angestellten-Sitz in Praxis oder MVZ) bleibt nur für sechs Monate genehmigungsfrei. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Zulassungsausschuss die Nachbesetzungsfrist verlängert hat.

    Mit dieser Entscheidung wurde die Klage eines Labors abgewiesen, das Ende 2017 die Vertretung ab Januar 2018 für eine auf halber Stelle arbeitende Laborärztin angezeigt hatte. Der Zulassungsausschuss hatte mitgeteilt, dass es zulässig sei und eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Im Juni 2018 hatte der Ausschuss die Frist für die Nachbesetzung bis zum Jahresende 2018 verlängert. Das MVZ hatte den Vertreter somit weiter beschäftigt und die Leistungen auch abgerechnet.
    Die Abrechnung hatte die KV jedoch nicht anerkannt. Sie hat das Honorar der Quartale 3/2018 und 4/2018 um 29.208,52 Euro gekürzt. Ein Vergütungsanspruch für die Leistungen des Vertreters bestehe nicht. § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV sehe im Regelfall eine genehmigungsfreie Vertretung nur für sechs Monate vor, für die nachfolgende Zeit einer verlängerten Nachbesetzungsfrist gilt dies aber nicht mehr.

    Der Senat hat festgestellt, dass, wenn ein MVZ (oder eine BAG) für die Zeit einer Freistellung den Sitz nicht innerhalb von sechs Monaten besetzen kann, dass dann neben einer Fristverlängerung für die Nachbesetzung auch eine Vertretergenehmigung fällig ist. Denn die Verlängerung der Nachbesetzungsfrist berechtigt für diese Zeit nicht automatisch auch zur Abrechnung der Leistungen eines Vertreters.

    Eine analoge Anwendung der für die ersten sechs Monate geltenden Regel wurde durch den Senat abgelehnt. Denn die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke sei nicht erkennbar. Zur Begründung verwies der Senat auf die Entscheidung des BSG vom 19.10.2011 – B 6 KA 23/11 R, wonach MVZ Arztsitze nicht bunkern dürfen. Auch hier müssten sich die MVZ innerhalb von sechs Monaten um eine Neubesetzung kümmern. In Kenntnis dieser Rechtsprechung sei 2015 die Möglichkeit zur Fristverlängerung eingeführt worden. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass auch für die Verlängerungsfrist keine Vertretungsgenehmigung erforderlich sei, wäre dies ausdrücklich geregelt worden.

    Im Ergebnis sind die Leistungen des nicht genehmigten Vertreters zu kürzen. Zudem können die Abrechnungen eines unberechtigten Arztes auch einen eigenen Grund zur Entziehung der Zulassung wegen grober Pflichtverletzung sein.

    Kontakt: Jörg Hohmann

    Kontakt

    Anruf E-Mail

    Vorbestellen

    Service

    Social Media

    LinkedIn

    Öffnungszeiten

    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge aus, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.

    Empfehlen Sie uns weiter
    Teilen Sie unsere Internetseite mit Ihren Freunden.
    Webseite übersetzen

    Wählen Sie die jeweilige Flagge an, um die Seite zu übersetzen.

    Klicken Sie auf den unteren Button, um das Übersetzungs-Tool zu laden.

    Mit dem Laden der Inhalte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung vom Google Übersetzer.
    Mehr erfahren

    Inhalt laden

    Hinweis: Die Übersetzungen sind maschinelle Übersetzungen
    und daher nicht zu 100 Prozent perfekt.