Urteil des OLG Hamm vom 08.01.2026 – 2 O 54/24
Die Nachbesetzungsverfahren von ausgeschriebenen Praxen können sich über viele Jahre hinziehen, soweit es mehrere Bewerber auf einen Sitz gibt und diese den Rechtsweg beschreiten. Bei einem Verfahren vor dem Sozialgericht ist eine Wartezeit von 4,5 Jahren nicht ungewöhnlich. Wird die Praxis in dieser Zeit nicht weiterbetrieben (zum Beispiel aus Alters- oder Gesundheitsgründen), könnte der Verkäufer gegebenenfalls keinen Kaufpreis mehr verlangen, selbst wenn der Käufer letztlich die Zulassung erhält.
Mit dieser Entscheidung ging der klagende Dialysearzt leer aus, der seine Praxis in den Räumlichkeiten eines Dialysedienstleisters betrieben hat, mit dem ein langjähriger Kooperationsvertrag bestand. Nachdem er im Streit diesen Standort verlassen und die Praxis verlegt hat, wurde er in einem Rechtsstreit dazu verurteilt, den Kooperationsvertrag fortzusetzen und einen Antrag auf Rückverlegung des Vertragsarztsitzes an den vorherigen Standort zu stellen. Diesen Antrag hatte der Zulassungsausschuss auch genehmigt. Nachdem der Arzt an dem alten Standort aber nicht seine Tätigkeit wieder aufnahm, sondern seine Patienten weiter an dem zwischenzeitlichen Standort betreute, hatte der Zulassungsausschuss ihm die Zulassung entzogen. Aufgrund dessen hatte der Arzt einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a SGB V gestellt, dem auch entsprochen wurde. Kurz danach hatte er seine ärztliche Tätigkeit beendet. Er schloss mit dem potentiellen Nachfolger einen Praxiskaufvertrag, wonach er seine Arztpraxis an diesen zu einem Kaufpreis von 300.000,00 € verkaufen wollte, davon sollten 275.000,00 € für den ideellen Wert gezahlt werden. Der Kaufvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Zulassung des Käufers.
Die Nachbesetzung verzögerte sich, da der Berufungsausschuss die Nachfolgezulassung nicht vornehmen wollte und dieser Rechtsstreit erst vor dem Landessozialgericht entschieden werden musste. Nach dem dann erneuten Verfahren vor dem Berufungsausschuss führte ein Konkurrentenstreit zwischen mehreren Bewerbern dazu, dass der potentielle Nachfolger erst nach knapp sieben Jahren nach Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Verkäufers die Zulassung erhielt. Daraufhin verweigerte der Nachfolger die Zahlung des Kaufpreises, da die Praxis und insbesondere der Patientenstamm nicht mehr vorhanden seien.
Der Senat entschied, dass der Kaufpreisanspruch des Verkäufers nach § 326 Absatz 1 Satz 1 BGB entfallen sei. Die Fortführbarkeit einer Arztpraxis setze die Möglichkeit voraus, die vertragsärztliche Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen zu entfalten. Maßgeblich sei nicht allein das Vorhandensein von Praxisräumen. In den Räumlichkeiten müssten vielmehr noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Aus diesem Erfordernis ergäbe sich ohne Weiteres, dass über die reinen Sachwerte wie Geräte und Mobiliar hinaus ein Patientenstamm vorhanden sein müsse. Denn Räumlichkeiten, Ausstattung, Internetauftritt und ähnliches erlangten erst durch den Bezug zur tatsächlichen vertragsärztlichen Tätigkeit einen spezifischen Praxiswert. Ohne Praxissubstrat, das sich nach dem ideellen Wert der Praxis (Patientenstamm, Goodwill, bestehende Organisation und Standort) richte, könnte nichts davon tätigkeitsspezifisch und damit vertragsgemäß genutzt werden.
Unter Beachtung dieser Entscheidung ist es wichtig, die Praxisabgabe zum einen früh zu planen und einzuleiten, damit der Inhaber notfalls auch noch mehrere Jahre in einem langwierigen Nachbesetzungsverfahren weiterarbeiten und das Praxissubstrat erhalten kann. Entscheidend ist zudem die Aufnahme einer Klausel im Kaufvertrag, dass der Unterzeichnende im Falle der Nichtberücksichtigung durch die Zulassungsgremien auf Rechtsmittel verzichtet. Zudem kann ein beiderseitiges Rücktrittsrecht bei zu langer Verfahrensdauer vereinbart werden.
Kontakt: Jörg Hohmann
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