Urteil des LSG NRW vom 24.09.2025 – L 11 KA 8/23
Die Nachbesetzung einer Stelle als angestellter Vertragsarzt und die Vertretung für diese Vakanz hängen eng zusammen. Allerdings führt die Verlängerung der Frist zur Nachbesetzung einer Angestelltenstelle durch den Zulassungsausschuss nicht automatisch dazu, dass während der verlängerten Frist eine Vertretung des ausgeschiedenen Angestellten zulässig ist. Diese muss immer separat beantragt und genehmigt werden. Sollte dieses nicht erfolgt sein, kann dieses zur Folge haben, dass die durch den Vertreter abgerechneten Honorare nicht vergütet werden.
In der Sache hatte die angestellte Ärztin ihre Tätigkeit zum 31.12.2017 beendet, das MVZ hatte die Vertretung ab dem 01.01.2018 durch einen Arzt angezeigt. Da eine Nachfolge für die Ärztin bis zum 30.06.2018 nicht gefunden werden konnte, beantragte das MVZ die Verlängerung der Nachbesetzungsfrist, die vom Zulassungsausschuss auch bis zum 31.12.2018 gewährt wurde. Der Arzt war im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2018 weiterhin als Vertreter tätig. Die KV hatte mit Schreiben vom Januar 2019 darauf hingewiesen, dass eine Vertretung nur für die Dauer von 6 Monaten (also bis zum 30.06.2018) gewährt war und zulässig gewesen sei. Sie verweigerte die Vergütung der Leistungen des Arztes in den Quartalen III und IV/2018 in Höhe von ca. 30.000,00 €. Klage und Berufung des MVZ blieben ohne Erfolg. Der Senat bestätigte die Honorarkürzung. Hinsichtlich der ärztlichen Tätigkeit des Arztes in den beiden strittigen Quartalen habe ein Fall genehmigungsfreier Vertretung auf der vakanten Angestelltenstelle in unmittelbarer Anwendung von § 32b Absatz 6 Satz 2 Ärzte-ZV nicht mehr vorgelegen. Eine über die dort geregelte Dauer von 6 Monaten hinausgehende genehmigungsfreie Vertretung für den Fall der Verhinderung wegen einer verzögerten Nachbesetzung sei nicht vorgesehen.
Eine analoge Anwendung in dem Sinne, dass im Falle der Verlängerung der Nachbesetzungsfrist durch den ZA die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt für die Dauer der verlängerten Nachbesetzungsfrist zulässig sei, scheide aus. Denn die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke sei nicht erkennbar. Der Verordnungsgeber habe die Dauer der zulässigen Vertretung ausdrücklich sowohl im Fall des Todes als auch im Fall der Kündigung auf 6 Monate begrenzt und ausdrücklich einen Ausnahmetatbestand zulässiger Vertretung (für den Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Freistellung) über die geregelten 6 Monate hinaus vorgesehen. Danach habe er die Notwendigkeit einer längeren Vertretung nur in diesem Ausnahmefall erkannt.
Der Zeitraum zulässiger Vertretung – und damit die Vergütungsfähigkeit der erbrachten Leistungen – sei somit nicht an die Verlängerung der Nachbesetzungsfrist gekoppelt. Die Fristverlängerung zur Nachbesetzung löse nicht die Verlängerung der zulässigen Vertretung aus oder fingiere sie.
Als Folge für die Praxis ist den Inhabern zu raten, die Nachbesetzungsfrist für den Fall der Beendigung von angestellten Ärzt:innen im Auge zu behalten. Diese beträgt
– 6 Monate bei 0,5 bis 0,75 oder 1,0 Arztstellen beziehungsweise
– 12 Monate bei 0,25 Arztstellen
Es sollten die Bemühungen, einen Nachfolger zu finden, dokumentiert werden, da eine Verlängerung der 6-Monants-Frist von den Zulassungsausschüssen in der Regel nur bei Nachweis entsprechender Bemühungen gewährt wird. Der Antrag sollte rechtzeitig und möglichst deutlich vor Ablauf der 6-Monats-Frist gestellt werden.
Soweit auf der vakanten Arztstelle zwischenzeitlich ein Vertreter tätig ist, muss die Tätigkeitsaufnahme bei der KV nach Ablauf einer Woche angezeigt werden. Die übliche genehmigungsfreie Vertretungsdauer beträgt 3 Monate innerhalb von 12 Monaten.
Für den Fall, dass der Vertreter für einen angestellten Arzt tätig wird und dieser zu vertretende Arzt freigestellt oder das Anstellungsverhältnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist, beträgt die genehmigungsfreie Vertretungsdauer 6 Monate. Diese Dauer wird nicht dadurch verlängert, dass der Zulassungsausschuss die Nachbesetzungsfrist verlängert.
Es ist zu beachten, dass die Regelungen der Ärzte-ZV an dieser Stelle nicht mit der Rechtsprechung des BSG harmonieren. Wenn eine Verlängerung der Nachbesetzungsfrist einmalig um 6 Monate zulässig ist, erschließt es sich im Grunde nicht, wieso die Vertretungsdauer sich in diesem Fall nicht automatisch auch verlängert. Das Ende der Vertretung führt dazu, dass die Patient:innen des ausgeschiedenen Angestellten nicht anschlusslos weiterversorgt werden können.
Tatsächlich dürfte nach der aktuellen Rechtslage – anders als in den Fällen der regelhaften Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Fortbildung – auch keine Genehmigung der Verlängerung der Vertretungszeit durch die KV in Betracht kommen. Insoweit könnte zumindest die Möglichkeit einer Genehmigung durch eine Ergänzung der Regelungen in § 32b Ärzte-ZV durch den Gesetzgeber angedacht werden.
Kontakt: Jörg Hohmann
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