Urteil des OLG Köln vom 19.12.2025 – 5 U 87/25

    Auch bei großer ärztlicher Sorgfalt kann es vorkommen, dass eine GOÄ-Rechnung falsch ausgestellt wird und zum Beispiel zu hoch ausfällt, zum Beispiel durch die Wahl einer unzutreffenden GOÄ-Position oder einen zu hohen Steigerungssatz. Fraglich ist, wann Rückforderungsansprüche eines Patienten infolge einer fehlerhaften GOÄ verjähren.

    In dem Fall ging es um eine nicht zulässige Pauschalvereinbarung für ambulante ärztliche Leistungen. Wegen eines Verstoßes gegen § 2 Absatz 3 GOÄ (abweichende Vereinbarung) war diese Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig (Nichtigkeit wegen Formmangels). Die Patientin forderte die Zahlung der Rechnung zurück und hatte hier die Rolle einer Gläubigerin.

    Die Besonderheit in diesem Fall war, dass im Jahr 2017, als Pauschalvereinbarung zwischen der Patientin und einer juristischen Person (also GmbH, nicht Arzt/Ärztin) abgeschlossen wurde, noch nicht höchstrichterlich entschieden war, ob die GOÄ auch für juristische Personen zwingend anzuwenden ist, die ambulante ärztliche Leistungen abrechnen. Erst am 04.04.2024 hatte der BGH in seiner Entscheidung III ZR 38/23 klargestellt, dass die GOÄ für die Abrechnung von ärztlichen Behandlungsleistungen auch dann zwingend anzuwenden ist, wenn der Behandlungsvertrag nicht zwischen dem Patienten und behandelnden Ärzt:innen selbst, sondern mit einer MVZ-GmbH zustanden gekommen ist.

    Der Senat führte aus, dass nach §§ 195, 199 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (hier die Patientin) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Im entschiedenen Fall kannte die Patientin die Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergab, allein schon deshalb, weil sie wusste, dass eine Pauschalabrechnung erfolgt war. Insoweit war der Anspruch verjährt.

    Für die Praxis ist zudem relevant, dass weder eine zivilrechtliche noch eine strafrechtliche Verpflichtung von Ärzt:innen besteht, eine versehentlich unzutreffend erstellte GOÄ-Abrechnung nachträglich zu korrigieren. Anders könnte es nur dann sein, wenn die Rechnung absichtlich zu hoch erstellt wurde.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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