Eine in einem MVZ angestellte Ärztin fragt an, ob das MVZ ihr einen Urlaubstag zu genehmigen hat, um ihre Kinder bei Hitzefrei in der Schule zu betreuen. Rechtlich hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ob ein Arbeitnehmer sein Kind aus der Schule abholen und sich um die weitere Betreuung kümmern darf, ohne zugleich den Lohnanspruch im MVZ trotz der Arbeitsunterbrechung zu verlieren, entscheidet sich danach, ob die Voraussetzungen des § 616 BGB vorliegen. Dort heißt es:
§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
Das erforderliche Näheverhältnis ist bei eigenen oder adoptierten Kindern zum Arbeitnehmer ohne Probleme rechtlich zu bejahen. Hitzefrei in der Schule muss darüber hinaus aber zu einer erforderlichen Unzumutbarkeit der Dienstleistung führen, wenn zum Beispiel die gebotene Betreuung des betroffenen Kindes nicht anderweitig, zum Beispiel durch andere Familienangehörige, Ehe- oder Lebenspartner sichergestellt werden kann.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob das Kind wegen seines Alters noch der Betreuung bedarf. Hier kann die Altersgrenze bis zum 12. Lebensjahr gemäß § 45 Absatz 1 SGB V herangezogen werden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände steht dann ein Urlaubsanspruch zu.
Kontakt: Jörg Hohmann