Urteil des OLG Dresden vom 09.07.2026 – 4 U 327/26
Wird bei einer Operation zur Entfernung eines Liposarkoms der Nervus femoralis durchtrennt, liegt nicht zwangsläufig ein Behandlungsfehler vor. Das ein Behandlungsfehler ausschließende „typische Operationsrisiko“ kann unabhängig davon vorliegen, wie häufig sich dieses Risiko verwirklicht.
Im Fall war bei einer Operation zur Entfernung eines Liposarkoms der Nervus femoralis durchtrennt worden. Hier ging die Patientin von einem Behandlungsfehler aus. Sowohl das LG Leipzig als auch das OLG Dresden waren jedoch davon überzeugt, dass die Frau lege artis behandelt wurde.
Ausschlaggebend war das eingeholte Sachverständigen Gutachten, wonach eine Operation im Bereich der offenen Abdominalchirurgie ohne Lupenbrille nicht als fehlerhaft gewertet werden könne. Der MDK habe die Lupenbrille lediglich als empfehlenswert bezeichnet.
Dies gelte auch für den konkreten Fall, in dem der Nerv wegen einer Voroperation nicht mehr wie üblich gut erkennbar gewesen sei und durch den Tumor hindurchging. Um das Risiko einer Tumorzellverschleppung gering zu halten, sei es dem Standard entsprechend richtig gewesen, den Tumor im Ganzen zu entfernen.
Vor diesem Hintergrund sei auch keine Angabe des Sachverständigen erforderlich gewesen, wie häufig es bei ähnlich gelagerten Operationen zu einer Verletzung dieses Nervens komme, vielmehr habe der Gutachter und der MDK bestätigt, dass es sich in diesen Fällen, wie hier, der Nervenverletzung um ein Eingriff immanentes Risiko handle. In dem Hinweisbeschluss rät der Senat daher zur Rücknahme der Berufung.
Kontakt: Jörg Hohmann
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