Urteil des BSG vom 13.11.2025 – B 12 KA 4/23 R
Ein Arzt, der als Gesellschafter einer BAG auf Grundlage eines Kooperationsvertrages ärztliche Leistungen für ein Krankenhaus erbringt, tut dieses in einem sozialversicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis.
In dem Verfahren ging es um eine fachübergreifende BAG (Nephrologie und Rheumatologie) in der Rechtsform einer GbR, die mit einem Krankenhaus kooperierte. Das Krankenhaus verfügte über einen Versorgungsauftrag im Bereich der Inneren Medizin, nicht jedoch über Fachärzte für Innere Medizin/Nephrologie. Das Krankenhaus schloss deshalb mit der GbR einen Kooperationsvertrag über nephrologische Leistungen bei Patienten ab, die vollstationär, teilstationär oder ambulant versorgt werden sollten. Die BAG verpflichtete sich zur Übernahme der angeforderten Leistungen durch ihre Gesellschafter oder von der BAG angestellten Ärzte mit entsprechender Qualifikation. Die GbR war grundsätzlich verpflichtet, die von dem Krankenhaus vorgehaltenen Mittel zu verwenden und die zur Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen, jedoch die eigene Dienstkleidung einzusetzen. Das Krankenhaus vergütete die Leistungen der GbR durch Pauschalen bei Dialyseleistungen oder auf Basis der GOÄ. Die BAG bestimmte selbst, welcher ihrer Ärzte die jeweils vom Krankenhaus angeforderten Leistungen erbringen sollte.
Die beklagte Rentenversicherung (DRV) hatte festgestellt, dass die Tätigkeit der BAG bei dem Krankenhaus aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Das Sozialgericht hatte diese Verwaltungsentscheidung zunächst aufgehoben, das LSG jedoch die Klage der Ärzte abgewiesen. Auch die Revision zum BSG war nicht erfolgreich.
Nach Auffassung des Senats steht der Beschäftigung der Ärzte nicht entgegen, dass der Kooperationsvertrag mit einer BAG geschlossen wurde. Der Arzt hafte als Gesellschafter akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Außen-Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog § 128 HGB. Die Umstände der Tätigkeit sprechen nicht überwiegend für eine selbstständige Dienst- oder Werkleistung der GbR, die den Arzt als Erfüllungsgehilfen eingesetzt hätte. Nach der Rechtsprechung des Gerichts seien Honorarärzte in einem Krankenhaus wegen der dort geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen regelmäßig abhängig beschäftigt. Bei Einsetzen des Arztes bestand ein mit einem Honorararzt vergleichbarer Grad der Eingliederung in das Krankenhaus. Dieser erbrachte Leistungen bei Krankenhauspatienten und war grundsätzlich unter Verwendung der dort vorgehaltenen Mittel tätig. Für den Einsatz standen ihm die Einrichtungen und das medizinische Personal ohne Nutzungsentgelt zur Verfügung. Bei Meinungsverschiedenheiten hatte das Krankenhaus ein Letztentscheidungsrecht. Das Recht der GbR, selbst zu bestimmen, welcher Arzt ihrer Gesellschaft die jeweilige Leistung erbringt, sei nicht ausreichend, um die Tätigkeit als selbstständig zu qualifizieren.
Diese Entscheidung des Senats erschwert die Kooperation zwischen Krankenhäusern und Praxen. Gerade vor dem Hintergrund knapper Ressourcen und Fachkräftemangel setzten Krankenhäuser und andere medizinischen Einrichtungen auf flexible Kooperationsmodelle, die auch durch die Krankenhausreform unterstützt werden. Das Urteil schränkt diesen Gestaltungsspielraum jedoch erheblich ein. Trotz des Vertragsabschlusses kann die Tätigkeit eines Gesellschafters als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelten, wenn er faktisch in den Klinikbetrieb eingegliedert ist. Es besteht zugleich das Risiko, dass bereits bestehende Kooperationsverhältnisse ebenso der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Inwieweit noch Spielraum für die Rechtsform einer GmbH besteht oder für Konstellationen, in denen Ärzte eigenes Personal stellen, bleibt noch abzuwarten. Es ist jedoch anzuraten, bestehende Verträge kritisch zu prüfen und im Lichte der Rechtsprechung anzupassen.
Kontakt: Jörg Hohmann
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