Urteil des BSG vom 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R
Wenn Arzneimittelverordnungen keine eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder deren qualifizierte elektronische Signatur enthält, ist es fehlerhaft. Derartige Fehler rechtfertigen auch existenzbedrohende Regresse.
Mit dieser Entscheidung wurde die Revision eines Internisten verworfen, der Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht persönlich unterzeichnet hatte, stattdessen kam ein Unterschriftenstempel zum Einsatz.
Der Internist hatte seine Verordnungen für SSB über Jahre nicht von Hand unterschrieben, sondern mit einem Faksimilestempel versehen. Nach verbreiteter juristischer Meinung käme es dem gleich, wenn ein Arzt seinen E-Rezept-Zugang weitergibt. Im Streitfall hatte die Prüfungsstelle wegen eines sonstigen Schadens ein Regress von über 487.000, – Euro für die Quartale I/2025 bis II/2018 festgesetzt, in einem weiteren (noch nicht entschiedenen) Verfahren kommen auf den Arzt Rückforderungen von insgesamt 1.24 Millionen Euro zu.
Bereits das Sozialgericht hatte die Klage unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die Feststellung eines sonstigen Schadens (§ 48 Abs. 1 BMV) abgewiesen. Auch wenn formal keine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V vorliege, handle es sich bei einem Schaden, der im Zusammenhang mit der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entstehe, um eine Frage der wirtschaftlichen Verordnungen der Versicherten. Der Arzt habe seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt, da er die Verordnungen nicht persönlich unterzeichnet habe. Diese Pflichtverletzung sei auch schuldhaft, zumindest fahrlässig, erfolgt. Nach wertender Betrachtungsweise sei der beigeladenen Krankenkasse ein normativer Schaden entstanden. Sofern der Arzt darauf hingewiesen habe, dass alle Verordnungen (unstreitig) medizinisch indiziert gewesen seien, so sei dies unbeachtlich. Die Feststellung eines sonstigen Schadens verstoße weder gegen Treu und Glauben, noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Pflichtverletzung sei als gewichtig einzuschätzen. Die Unterschrift des Arztes auf einem Rezept sei kein bloß formeller Vorgang, sondern diene dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Versicherten.
Dagegen war der Arzt mit einer Sprungrevision wegen Verletzung von Bundes- und Verfassungsrecht vorgegangen. Es fehle nicht nur eine gesetzliche Grundlage, die die Zuständigkeit der Prüfgremien für die Feststellung eines sonstigen Schadens regelt. Es seien zudem auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Feststellung eines sonstigen Schadens nicht erfüllt, zudem stelle sich die Regressfestsetzung als treuwidrig und insbesondere als unverhältnismäßig dar.
Die Sprungrevision hatte jedoch keinen Erfolg. Nach der ausreichenden Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 BMV werde der sonstige, durch einen Vertragsarzt verursachte Schaden, der aus einer fehlerhaften Ausstellung von Bescheinigungen entstehe, durch die Prüfungseinrichtung festgesetzt. Der Arzt habe gegen die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verstoßen. Die persönliche Unterschrift des Arztes (nunmehr die qualifizierte elektronische Signatur) sei wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung. Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen könnten diese hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem die Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen. Dem Arzt falle hinsichtlich der Pflichtverletzung auch Verschulden zur Last, da er die Regularien der persönlichen Unterzeichnung jeder Art von ärztlichen Verordnung kennen müsse und diese nicht eigenmächtig ändern dürfe.
Der Senat hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass § 48 Abs. 1 BMV insoweit dem Gesetzvorbehalt entspreche, als seine Grundlage in den Regelungen von § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 SGB V habe, mit denen durch zulässige Delegation die Träger der Selbstverwaltung zur Normsetzung durch Verträge ermächtigt würden. Dazu zählten auch Regelungen zur Schadensfeststellungskompetenz durch die Prüfgremien. Diese seien deshalb berechtigt, einen sonstigen Schaden durch Verwaltungsakt festzustellen.
In Folge der Pflichtverletzungen sei der Krankenkasse auch ein Schaden in der festgesetzten Höhe entstanden. Anhaltspunkte, dass die Verordnungen nicht eingelöst worden seien oder es zu Zurückweisungen der Verordnungen durch Apotheken gekommen wären, lägen nicht vor. Auf den Einwand des Arztes, dass die Verordnungen medizinisch indiziert gewesen seien, komme es nicht an. Insofern verstoße die Festsetzung des Regresses weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch sei sie unverhältnismäßig. Der Regress entspreche der Summe in 14 aufeinanderfolgenden Quartalen unrichtig ausgestellten SBB-Verordnungen. Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Krankenkasse komme nicht in Betracht. Die Fehlerhaftigkeit der Verordnungen sei nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, sodass eine – die Schadenshöhe mindernde – früherer Antragsstellung durch die Krankenkasse nicht auf der Hand liege.
Damit hat der Senat alle Angriffe zurückgewiesen. Auch die Schadensdiskussion entschied der Senat zugunsten der Krankenkassen, da diese für ungültige Verordnungen bezahlt hätten. Dass der Anwurf des fehlerhaften Rezeptes (formeller Fehler) insoweit unverhältnismäßig sei, als dass durch den jetzigen Regress ein Lebenswerk zerstört werde, ließen die Richter unbeantwortet.
Der Arzt hat deshalb eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung angekündigt.
Eine derartige Entscheidung dürfte nicht dazu beitragen, die Attraktivität der ambulanten ärztlichen Tätigkeit zu erhöhen. Hier bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber bereit ist, die Rechtsgrundlagen zu liberalisieren, damit Regresse, die lediglich auf formalen Fehlern beruhen, unverhältnismäßig sind. Derartige unnötige Restriktionen in der vertragsärztlichen Versorgung sollten auf dem Prüfstand gestellt werden, da sie das Wirtschaftlichkeitsgebot letztlich gar nicht tangieren, aber zu mehr Freiberuflichkeit der Ärzteschaft beiträgt. Dazu gehören überholte Vorgaben in der Bedarfsplanung und die Abschaffung von Arzneimittelregressen. Durch solche Änderungen (wie z. B. ebenso erfolgt in der Abschaffung der Sozialversicherungspflicht der ärztlichen Tätigkeit im Notfalldienst) kann die Attraktivität des Berufs zurückgewonnen werden.
Kontakt: Jörg Hohmann