Urteil des BSG vom 05.03.2026 – B 12 BA 17/23 R
Wer als Mitgesellschafter:in einer privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in einer Privatklinik ohne Versorgungsvertrag als leitende Ärztin/leitender Arzt geführt wird und Patient:innen der Praxis in der Klinik stationär operiert, kann der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen.
Die in einem Krankenhaus geltenden regulatorischen Rahmenbedingungen zur Leistungserbringung und zur Qualitätssicherung bedingen regelmäßig eine persönliche Abhängigkeit. Dieses gilt grundsätzlich auch für stationäre Leistungen in einer Privatklinik.
Auch wer mit einer Privatklinik keinen Dienstvertrag geschlossen hat und nicht in den Klinikalltag eingebunden ist, kann dennoch bei den eigenen Einsätzen wie eine Honorarärztin/ein Honorararzt in den Organisationsablauf der Klinik eingegliedert sein. Dieses ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand – anders als eine Belegärztin oder ein Belegarzt – in einer Klinik nur Operationen, aber keine Bereitschaftsdienste für Patient:innen übernimmt.
Obliegt der Klinik die Vorhaltung des Operationssaals und dessen Ausstattung, führt sie die Akten der Patient:innen, veranlasst sie deren notwendige Weiterversorgung im Sinne einer Behandlungskette, findet bei der Operation ein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit dem Klinikpersonal statt und ist die Ärztin/der Arzt ohne Wahlleistungsvereinbarung in die Abrechnungsstrukturen der Klinik eingebunden, ohne ein unternehmerisches Risiko für den Einsatz der sächlichen oder personellen Klinik-Mittel zu tragen, spricht dieses für eine Versicherungspflicht des Operateurs/der Operateurin.
Erfolgt eine Vergütung, in dem die Klinik in den DRG ausgewiesenen Kosten für den ärztlichen Dienst im OP-Bereich abzüglich der Nutzungskosten für den Operationssaal an die Ärztin oder den Arzt zahlt, spricht dieses erst recht für die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Kontakt: Jörg Hohmann
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