Bekanntlich sind seit dem 01.01.2026 nur noch die Landgerichte für GOÄ-Honorarklagen zuständig, und zwar unabhängig vom Streitwert. Hintergrund ist das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwertes der Amtsgerichte vom 11.12.2005 – BGBl. 2005 I, Nr. 318; danach wurden sämtliche Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (einschließlich Honorarstreitigkeiten) ausschließlich den Landgerichten zugewiesen. Auch geringe Streitigkeiten, wie z. B. 50,- Euro, landen also vor dem Landgericht.
Die Gesetzesänderung führt dazu, dass die Klagen für Ärzte und Patienten teurer werden, denn vor dem Landgericht gilt für beide Parteien Anwaltszwang. Zudem wird das Verfahren aufwändiger, denn vor dem Landgericht dauern diese im Durchschnitt 17,5 Monate, vor den Amtsgerichten hingegen waren es nur 8,5 Monate.
Während von den Listen die Zuständigkeit der Landgerichte zur Erlangung einer qualifizierteren Beurteilung und einheitlichen Rechtsprechung überwiegend begrüßt wird, bedeutet dies für die Praxis eine erhöhte Konzentration auf die Korrektheit der Rechnungen, um Streitigkeiten möglichst zu vermeiden.
Wichtig ist insbesondere bei Privatbehandlungen oder Selbstzahlerleistungen, dass ein rechtsgültiger Behandlungsvertrag vor Beginn der Behandlung vorliegt. Darin ist die Behandlung mit deren Kosten und der Hinweis auf die Kostentragungspflicht ausdrücklich vorzusehen. Ein solcher Behandlungsvertrag kann auch elektronisch gespeichert werden, ein Ausdruck ist nicht erforderlich.
Kommen Patient:innen mit der Zahlung in Verzug, lohnt sich eine Mahnung mit Hinweis auf ein folgendes Inkasso bzw. teures Landgerichtsverfahren, um den Aufwand zu vermeiden.
Kontakt: Jörg Hohmann
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