Wenn ein MVZ den Arztsitz des Partners einer Praxisgemeinschaft übernimmt, kann es nicht ungefragt neu in die Kooperation (Praxisgemeinschaft) eintreten. Einvernehmen der verbleibenden Partner, erteiltes Hausverbot ist rechtmäßig.

    Mit dieser Entscheidung des Amtsgerichts Stadt Hagen – 47 C 150/25 konnten sich die verbleibenden Partner einer Praxisgemeinschaft vorläufig gegen ein MVZ durchsetzen. Zuvor hatte eine Orthopädin und Partnerin der Praxisgemeinschaft ihre Zulassung zum Zwecke der Anstellung in dem MVZ übertragen, das MVZ wollte die bisherigen Räumlichkeiten als Nebenbetriebsstätte weiter nutzen. Die verbleibenden Partner (ebenfalls ein MVZ) waren über den Praxisverkauf nur in Kenntnis gesetzt worden und hatten dem Eintritt des neuen Partners in die Praxisgemeinschaft nicht zugestimmt. Aufgrund der neuen Konkurrenzsituation wollten sie der bisherigen Partnerin die Tätigkeit untersagen lassen und verhindern, dass diese für das andere MVZ in den angemieteten Räumlichkeiten weiter tätig ist.

    Das externe MVZ hatte den Partnerwechsel und die Konkurrenzsituation dementiert. Es habe sich an den bisherigen Verhältnissen in der Praxisgemeinschaft nichts geändert, der Behandlungsvertrag komme immer mit dem behandelnden Arzt zustande und nicht mit dem MVZ. Als Angestellte des MVZ unterliege die bisher freiberuflich tätige Orthopädin in fachlicher Hinsicht keiner Weisungsbindung. Das neue MVZ habe keine Rechte gegenüber den Patienten, sondern fungiere als Abrechnungsstelle.

    Das Gericht hat dem Antrag auf Unterlassung stattgegeben und ein Hausverbot für die Ärztin und deren einziges Personal bestätigt. Das bedeutet, dass diese bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren dort keine Sprechstunden mehr abhalten dürfe. Zur Begründung verwies das Gericht auf den Wortlaut des Praxisgemeinschaftsvertrages, aus dem würde sich gerade kein Nutzungsrecht für den Fall ergeben, dass die eigene Praxis aufgegeben werde. Vielmehr sehe der Vertrag vor, dass der Gesellschafter, der seine Praxis aufgibt, aus der Gesellschaft ausscheidet. Um wirksam in den Praxisgemeinschaftsvertrag eintreten zu können, müsste das beklagte MVZ dazu auch die Zustimmung der verbleibenden Partner einholen.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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