Seit dem 28.06.2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten und sorgt dafür, dass Websites ohne Einschränkungen zugänglich sind. Für öffentliche Einrichtungen und Behörden galt dieses schon länger, ab sofort gilt dieses auch für Privatunternehmen. Der Gesetzgeber möchte erreichen, dass Menschen mit eingeschränktem Seh- und Hörvermögen oder mit motorischen oder kognitiven Beeinträchtigungen Inhalte erfassen und die Website bedienen können.
Betroffen sind Arztpraxen mit mindestens 10 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von mindestens 2 Mio. €, in erster Linie gilt dieses für größere Praxen oder MVZ. Jedoch sind auch die Praxen betroffen, die ihren Patienten digitale Angebote machen (zum Beispiel Terminbuchungstools oder Kontaktformulare beziehungsweise elektronische Angebote wie Videosprechstunde, also nahezu alle Praxen).
Grundlage ist ein bestehender Behandlungsvertrag oder die Kontaktaufnahme im Hinblick auf den Abschluss eines solchen Vertrages.
Was ist zu leisten?
Rechtlich werden Einzelheiten der Europäischen Norm EN 301 549 gefordert, dort sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit der Informations- und Kommunikationstechnik festgelegt. Dazu zählen:
– Farbkontraste und skalierbare Schriftgröße (zum Beispiel für Patienten mit Rot-Grün-Sehschwäche oder visuellen Einschränkungen)
– Alt-Texte für Bilder (für Blinde werden die Bilder mit einem Screen-Reader vorgelesen, für Hörbeeinträchtigte werden Untertitel erstellt oder es erfolgen Übersendungen in Gebärdensprache)
– Leichte Bedienbarkeit (Navigation muss nicht nur für Maus-, sondern auch für Tastatur und Screen-Reader möglich sein)
– Verständlichkeit (einfache und klare Sprache mit leicht verständlichen Anleitungen oder Formularen)
– Mobile Optimierung
– Nutzung muss auch für mobile Geräte wie Smartphones, Tablets oder Notebooks möglich sein
Mit welchem Aufwand eine solche Anpassung zu leisten ist, hängt vom Umfang der jeweiligen Seite ab. Eine entsprechend gestaltete Seite bietet aber auch Vorteile (so ist für Google ein entsprechender Pluspunkt gegeben), ein modernes und patientenorientiertes Image wird gestärkt.
Folgen bei Nichtumsetzung
Das Gesetz sieht keine Übergangsfristen vor und droht Bußgelder bis zu 10.000,00 € an. Nach § 20 BFSG sind die Länder mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben zuständig. Diese kommen ihrer Aufgabe durch Stichprobenprüfungen nach. Beschwerden könnten aber auch von Wettbewerbern oder Patienten kommen, die sich auf der Website nicht zurechtfinden. Insoweit könnte es auch Abmahnungen geben.
Fraglich ist die Umstellung bei Fremdtools auf der Website (zum Beispiel Terminbuchung bei doctolib). Nach § 1 Absatz 4 Nr. 4 BFSG gilt das Gesetz nicht für Inhalte von Dritten, die nicht der Kontrolle des Inhabers unterliegen. Ärzte müssen sich deshalb um die Barrierefreiheit dieser Tools nicht kümmern. Diese Ausnahme gilt nur dann nicht, wenn das Terminbuchungstool von der Arztpraxis selbst entwickelt wurde.
Aktuell sind die wenigsten Arztpraxen auf das BFSG vorbereitet und überrollt die Ärzteschaft wie 2018 die DSGVO.
Für Praxisinhaber, welche die Barrierefreiheit ihrer Homepage testen möchten, bietet Aktion Mensch eine Übersicht geeigneter Tools (https://go.sn.pub/46fyz2) an.
Kontakt: Jörg Hohmann
Für interessierte Mitglieder veranstaltet der BNC ein Webinar zum Thema BFSG am 6. August um 18 Uhr per Zoom. Anmeldungen unter presse@bncev.de