Für ambulante Operationen können Chirurgen weiterhin bestimmte prä- und postoperative Leistungen des EBM neben einer Hybrid-DRG abrechnen. Der Bewertungsausschuss hat die entsprechende Übergangsfrist mit Beschluss vom 22.12.2025 erneut bis zum 31.12.2026 verlängert.
Damit kann die GOP 05311 EBM zur präanästhesiologischen Untersuchung vor einem Eingriff nach § 115f SGB V weiter abgerechnet werden, wenn der Eingriff gar nicht oder erst mindestens vier Wochen nach der präanästhesiologischen Untersuchung durchgeführt werden kann, weil der Patient/die Patientin zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht narkosefähig war.
Auch präoperative Leistungen (EBM-Abschnitt 31.1.2), die außerhalb der OP-Einrichtung erfolgen sowie postoperative Leistungen (EBM-Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3), die nicht von der Hybrid-DRG umfasst sind, können weiter nach EBM abgerechnet werden. In beiden Fällen müssen die Chirurgen ihre Abrechnung zusätzlich mit der GOP 88110 kennzeichnen.
Kontakt: Jörg Hohmann
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