Beschluss des BSG vom 28.02.2025 – B 6 KA 26/23 B

    Weiterbildungsassistenten werden bei der Arbeitszeit nicht vollständig zu Vertragsärzten gleichgesetzt, dieses ergibt sich aus dem Zweck der Weiterbildung.

    Mit dieser Entscheidung wurde die Klage eines Pädiaters aus Rheinland-Pfalz zurückgewiesen, der im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung in den Quartalen III/2015 bis III/2018 auffällig wurde, es gab Überschreitungen sowohl bei den Tages- als auch bei den Quartalsprofilzeiten. Er hatte deshalb eine erhebliche Honorarkürzung in Höhe von 242.766,00 hinzunehmen, pro Quartal ca. 18.674,00 €.

    Dagegen hatte der Arzt Einwände geltend gemacht. Unter anderem wurde gerügt, dass bei der Prüfung die bei ihm angestellten Weiterbildungsassistenten nur mit einer halben Stundenzahl berücksichtigt wurden.

    Bereits in den Vorverfahren blieb die Klage ohne Erfolg, die Zulassung der Revision wurde abgelehnt. Eine vollständige Gleichstellung bei der zeitlichen Berücksichtigung von Weiterbildungsassistenten mit Vertragsärzten könne nicht beansprucht werden. Dieses ergebe sich aus dem Zweck der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten, denn diese sollen so praktische Erfahrungen und zusätzliche Erkenntnisse erhalten. Von WBA könne in der Regel nicht erwartet werden, dass sie bei gleichem Tätigkeitsumfang die gleiche Menge von Leistungen wie ausgebildete und erfahrene Fachärzte erbringen.

    Hinzukomme, dass gemäß der Weiterbildungsordnung der ausbildende Arzt seine Weiterbildungs-Kollegen anleiten und beaufsichtigen solle. Dieses sei Voraussetzung dafür, dass die Leistungen dem weiterbildenden Vertragsarzt als eigene Leistungen zugerechnet und damit überhaupt von diesem abgerechnet werden könnten. Dadurch gehe aber ein Teil seiner Arbeitszeit für eigene abrechnungsfähige Behandlungen verloren.

    Entsprechend bestimme auch die Ärzte-ZV, dass die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen dürfe. Dieses habe der Senat bereits in der Entscheidung B 6 KA 14/04 R deutlich gemacht. Im Übrigen sei der Arzt auch in Quartalen, in denen kein WBA beschäftigt wurde, auffällig. Insoweit sei die Revision abzuweisen.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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