Urteil des BGH vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24
Eine Zuwendung von Todeswegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers/Patienten ist nicht deshalb unwirksam, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.
In dem Fall ging es um die Insolvenz eines Hausarztes, dem ein Patient als Gegenleistung für die ärztlichen Tätigkeiten ein ihm gehörendes Grundstück zugewiesen hatte. Im Januar schloss der Patient mit dem Hausarzt sowie weiteren ihn pflegenden Personen vor einem Notar eine als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Danach hatte sich der Hausarzt gegenüber dem Patienten zu verschiedenen ärztlichen Leistungen (medizinische Beratung, Behandlung, Hausbesuche, telefonisch Erreichbarkeit sowie Betreuungsleistungen im häuslichen Bereich) verpflichtet. Als Gegenleistung sollte er das Grundstück erhalten. Die pflegenden Personen sollten darüber hinaus alle weiteren Vermögensgegenstände allein beerben. Nachdem der Patient im Januar 2018 verstarb, hatten die pflegenden Personen den Nachlass in Besitz genommen. Im Dezember 2019 wurde über das Vermögen des Hausarztes ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verlangte aufgrund der Vereinbarung das dem Hausarzt zugewandte Grundstück heraus.
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Aus dem Vermächtnis heraus könne kein Anspruch aus § 2174 BGB hergeleitet werden, da dieser aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß §§ 134, 2171 Absatz 1 BGB unwirksam sei. Dem Hausarzt sei ein standesrechtlicher Verstoß gegen § 32 Absatz 1 Berufsordnung vorzuwerfen. Nach dieser Regelung ist es nicht gestattet, von Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich von Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Mit dem zugewandten Grundstück habe sich der Hausarzt von einem Patienten Vorteile im Sinne dieser Regelung versprechen lassen. Die Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung schränke auch die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit des Patienten nicht ungerechtfertigt ein.
Diese Entscheidung wurde nun vom BGH kassiert. Danach ist die Zuwendung des Grundstücks an den Hausarzt im Wege eines Vermächtnisses nicht wegen eines Verstoßes gegen § 32 Absatz 1 BO unwirksam. Zum einen wurde nicht festgestellt, ob ein Vermächtnis diese Vorschrift tatsächlich verletzt und zum anderen führt ein Verstoß gegen § 32 Absatz 1 BO nicht zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses gemäß §§ 134, 2171 Absatz 1 BGB.
§ 32 Absatz 1 BO regele als berufsständische Vorschrift das Verhältnis zwischen dem Arzt und seiner zuständigen Ärztekammer. Die Vorschrift verbietet deshalb nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattet sei, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot werde hingegen der zuwendende Patient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. Die Vorschrift ziele darauf ab, die Unabhängigkeit des behandelnden Arztes sowie das Ansehen und die Integrität der Ärzteschaft zu sichern. Dieses könne durch berufsrechtliche Sanktionen seitens der Ärztekammer ausreichend sichergestellt werden.
Auch die in Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG geschützte Testierfreiheit des Patienten verbiete es, ein zugunsten des behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoß gegen § 32 Absatz 1 BO für unwirksam zu halten. Für eine Beschränkung der Testierfreiheit fehle es bereits an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Solche gesetzgeberischen Entscheidungen müssten in einem Parlamentsgesetz getroffen werden und dürfen nicht von anderen Normgebern, wie hier einer Ärztekammer, überlassen werden. Darüber hinaus sei der Eingriff in die Testierfreiheit des Patienten unverhältnismäßig. Das Interesse des Patienten, eine Verfügung von Todeswegen frei von offenem oder verstecktem Druck des ihn behandelnden Arztes errichten zu können, könne den Eingriff nicht rechtfertigen, weil dieses Interesse durch § 32 Absatz 1 BO nicht geschützt werde.
Kontakt: Jörg Hohmann