Urteil des SG Hannover vom 11.03.2026 – S 20 KA 72/25
Nur der sachlich zuständige Zulassungsausschuss darf den Nachweis der Haftpflichtversicherung offiziell einfordern. Eine Aufforderung der Kassenärztlichen Vereinigung reicht für eine spätere Ruhensanordnung rechtlich nicht aus. In diesen Fällen behalten Ärzte ihre Zulassung, wenn der falsche Absender die Versicherungsinformationen angefordert hat. Die Behörde kann diesen Fehler im Widerspruchsverfahren nicht durch einfache Anhörung korrigieren. Der Zulassungsausschuss muss Ärzte zwingend vorab über die drohenden Folgen des fehlenden Nachweises informieren.
Mit dieser Entscheidung wurde der Klage eines Augenarztes entsprochen, der sich gegen den zeitweisen Entzug seiner Vertragsarztzulassung zur Wehr gesetzt hatte. Der Beschluss des Zulassungsausschusses wurde aufgehoben. Zuvor hatte die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen ab Juli 2023 mehrfach Fristen gesetzt, nach denen der Mediziner den Nachweis seiner Versicherung vorlegen sollte. Weil die geforderten Dokumente ausblieben, hatte der Zulassungsausschuss in Abwesenheit des Betroffenen festgesetzt, dessen Zulassung vom November 2024 bis November 2026 zum Ruhen zu bringen.
Eine Besonderheit in dem Verfahren war, dass der Augenarzt zunächst auf einen Widerspruch verzichtet hat, diesen dann aber später noch nachholte. Das Gericht führte dazu aus, dass der Arzt wirksam auf den Widerspruch verzichtete und dies möglich sei, da Ärzte nicht verpflichtet sind, die Mittel des vorgerichtlichen Verfahrens auszuschöpfen. Wegen formaler Probleme betonte das Gericht, dass die Wirksamkeit des Widerspruchs offen bleiben können. Wenn die Widerspruchsbehörde trotz eines wirksamen Verzichts auf den Widerspruch trotzdem eine Sachentscheidung trifft, ist die Zulässigkeit des Widerspruchs dann nicht mehr zu prüfen. Auch inhaltlich hatte das Gericht dem Arzt recht gegeben: Zum Nachweis der Versicherung muss stets der Zulassungsausschuss auffordern. Erst dann droht ein Ruhen der Zulassung, wenn diesem nicht entsprochen wird. In diesem Fall hatte aber nicht der Zulassungsausschuss, sondern die KV das Schreiben mit dem drohenden Ruhen der Zulassung verschickt. Die Nachweispflicht sieht der Gesetzgeber ausdrücklich gegenüber dem Zulassungsausschuss vor, sodass hier eine sachlich unzuständige Behörde gehandelt hat.
Im Übrigen reicht nach den gesetzlichen Vorgaben des § 95e SGB V der Versicherungsschein als Nachweis nicht aus. Erforderlich ist eine gesonderte Bescheinigung nach § 13 Abs. 2 VVG, die die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderung bestätigt.
Kontakt: Jörg Hohmann
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