Kommt es in einem Flugzeug zu einem Notfall und wird ein Arzt gerufen, ist grundsätzlich zunächst einmal jedermann verpflichtet, im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten Hilfe zu leisten (andernfalls droht eine unterlassene Hilfeleistung nach §323 c StGB). Aufgrund seiner Ausbildung kann ein Arzt bei einem medizinischen Notfall darüber hinaus „besser“ helfen.

    Insoweit werden an den helfenden Arzt bei der Erstversorgung eines Patienten oder Kranken höhere Anforderungen gestellt als an Helfer ohne medizinische Ausbildung (Laien). Es wird aber stets berücksichtigt, welche Facharztweiterbildung ein Arzt hat und in welchem Bereich er ärztlich tätig ist. An Ärzte, die sich bereits im Ruhestand befinden, werden geringere Anforderungen gestellt als an praktizierenden Ärzten. So werden an einen in der Notaufnahme tätigen Kardiologen im Fall des Auftretens eines Herzinfarktes höhere Anforderungen gesetzt als ein Facharzt für Dermatologie, gleiches gilt im Fall einer Beinfraktur für einen Chirurgen / Orthopäden gegenüber einem Radiologen.

    Im Rahmen der notfallmedizinischen Erstversorgung können dem Arzt – vor allem, wenn keine hochwertige medizinische Ausbildung zur Diagnostik oder Behandlung zur Verfügung stand – Fehler passieren. Dieses könnte eine Haftung nach sich ziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Patient auch Ansprüche geltend macht.

    Bei Flugreisen ergibt sich die Frage, welches Recht auf diese Haftung anzuwenden ist. Das Flugzeug stellt kein rechtsfreier Raum dar. Während des Fluges gilt das sogenannte „flag right“, was bedeutet, dass das Recht des Staates gilt, in dem das Flugzeug eingetragen ist (unabhängig davon, wo sich das Flugzeug aktuell befindet). Fliegt z.B. die Lufthansa, gilt während des Fluges deutsches Recht.

    Nach deutschem Recht haftet ein Arzt für einen Behandlungsfehler nur dann, wenn ein Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt und dem Patienten ausdrücklich oder stillschweigend zu Stande gekommen ist. Ein Behandlungsvertrag muss bei einer zufälligen Notbehandlung im Krankenhaus verneint werden, hier kommt kein Vertragsschluss zustande.

    Zudem hat der Patient auch keine Wahlfreiheit in Bezug auf den in behandelnden Arzt und eine Vergütung des Arztes entsteht für die Notfallbehandlung ebenfalls nicht. Die zum Arzthaftungsrecht entwickelten Grundsätze und Beweisregeln finden deshalb auf die Notfallbehandlung keine direkte Anwendung.

    Die vom praktizierenden Arzt vorzuhaltende Berufshaftpflichtversicherung greift auch bei Notfallbehandlungen des Arztes ein (sogenannte außerdienstliche ärztliche Behandlung). Die Haftpflichtversicherung ist jedoch auf Behandlungen beschenkt, die auf dem Bundesgebiet stattfinden. Bei Inlandsflügen wäre ein deutscher Arzt demnach über seine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert.

    Mittlerweile halten Airlines für medizinische Notfälle eine sogenannte Enthaftungserklärung vor. Diese Erklärung wird dem Arzt durch das Flugpersonal ausgehändigt und von diesem ausgefüllt und unterzeichnet. Die Enthaftungserklärung stellt sicher, dass der Arzt grundsätzlich keiner persönlichen Haftung unterliegt. Vielmehr müssen mögliche Haftungsansprüche gegenüber der Airline gemacht werden und werden durch deren Versicherung abgedeckt. Eine Haftung des Arztes besteht insoweit nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

    Es erscheint sinnvoll, neben der Unterzeichnung der Enthaftungserklärung auch die Einwilligung der betroffenen Person zu einer Notfallbehandlung einzuholen, soweit der Zustand des Patienten dieses zulässt. Zudem sollte ein enger Austausch mit der Flugzeug-Crew erfolgen, sodass diese den aktuellen Zustand des Patienten kennt und ggf. weitere Schritte bis hin zur Notlandung veranlassen kann. Die Crew ist außerdem informiert, welche medizinische Ausstattung im Flugzeug vorhanden und wo diese zu finden ist.

    Selbst wenn ein Patient Ansprüche gegen den Arzt geltend macht, sind diese regelmäßig von der Haftpflichtversicherung der Airline und ggf. von der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes abgedeckt. In jedem Fall sollte die Berufshaftpflichtversicherung über den Schadensfall informiert werden.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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