Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz sieht unter anderem auch Neuregelungen zur Ausstellung einer AU vor.

    Teil-AU
    Für eine Teilkrankschreibung sieht das Gesetz drei Stufen vor, die Ärzte allerdings nicht autark entscheiden.

    Für GKV-Versicherte, die länger arbeitsunfähig sind, wird zum 01.07.2028 eine Teil-AU eingeführt.

    Danach können Ärzt:innen Patient:innen künftig zu 25%, 50% oder 75% arbeitsunfähig schreiben. Das Modell greift nur bei schweren oder voraussichtlich längeren Erkrankungen, die länger als 4 Wochen andauern (zum Beispiel nach Krebstherapien, größeren orthopädischen Eingriffen oder psychischen Erkrankungen).

    Die Teil-Krankschreibung erfordert immer das Einverständnis des Erkrankten und die Zustimmung des Arbeitgebers. Lehnt der Arbeitgeber ab, bleibt es bei der vollständigen Krankschreibung.

    Für die geleisteten Stunden zahlt der Betrieb das reguläre Gehalt, für die Ausfallzeit springt die Krankenkasse mit einem anteiligen Krankengeld ein.

    Die genauen Regelungen zur Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit muss der Gemeinsame Bundesausschuss noch nachgelagert regeln.

    Kehrtwende bei telefonischer Krankschreibung
    Die im Dezember 2023 dauerhaft eingeführte Regelung, nach dem sich Versicherte bei leichten Erkrankungen bis zu 5 Tagen per einfachem Telefonanruf krankschreiben lassen konnten, wird ersatzlos gestrichen.

    Flankierend zur Abschaffung der Telefon-AU müssen Beschäftigte grundsätzlich (soweit der Arbeitgeber nicht etwas anderes festlegt) ab dem 1. Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest vorlegen. Bislang galt die Pflicht erst ab dem 4. Tag.

    Erkrankte müssen sich insoweit für eine Krankschreibung wieder physisch in der Arztpraxis melden und sich dort untersuchen lassen. Alternativ bleibt weiterhin die Videosprechstunde erlaubt. Da Ärzt:innen die Patient:innen hier bei der Videosprechstunde sehen können, gilt dieses im Vergleich zum Telefonat als medizinisch sicherer.

    Zusätzlich plant die Bundesregierung, die unrichtige Ausstellung einer AU-Bescheinigung künftig härter zu bestrafen (§ 278 StGB), Regelungen hierzu liegen allerdings noch nicht vor.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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