Urteil des SG München vom 12.02.2026 – S 28 KA 16/25
Bei der Verordnung von Arzneimitteln können für Vertragsärzte – insbesondere Onkologen – neue Risiken entstehen. Wenn der Patient bereits einen Tag vor der Verordnung verstorben ist, ist die Verordnung unzulässig, und es droht Regress.
Im entscheidenden Fall hatte der Arzt einer onkologischen BAG einem Versicherten mit Prostatakarzinom das Arzneimittel Pamorelin® verordnet. Das Rezept wurde eingelöst, der Patient war jedoch am Tag vor der Verordnung verstorben.
Obwohl der Arzt sich hier offensichtlich vor Ausstellung der Verordnung nicht persönlich vom Krankheitszustand des Patienten überzeugt hatte, hatte die Prüfungsstelle zunächst von einem Regress abgesehen. Die Verordnung sei zwar unzulässig gewesen, der Krankenkasse sei auch kein Schaden entstanden. Ein Verschulden des Arztes liege aber nicht vor.
Dagegen hatte sich nun die Krankenkasse gewehrt und konnte sich vor dem Sozialgericht durchsetzen. Dieses bestätigte die Auffassung, dass es sich hierbei nicht um einen sonstigen Schaden handle, sondern um eine Frage der Wirtschaftlichkeit (Vergleiche auch SG Hannover vom 14.09.2022 – S 20 KA 85/20). Würde der Schaden genauer betrachtet, handle es sich nicht um einen Mangelfolgeschaden. Vielmehr seien der Krankenkasse Kosten entstanden, der Vertragsarzt über das Bestehen der Leistungspflicht der GKV geirrt habe. Verordnungen, bei denen die Grenzen der Leistungspflicht der GKV nicht eingehalten wurden, stellten jedoch keinen „sonstigen Schaden“ der Krankenkasse dar (BSG vom 05.05.2010 – B 6 KA 5/09 R). Mit dem Ende der Mitgliedschaft durch Tod erlösche der Anspruch auf Leistungen, eine Leistungspflicht der GKV bestehe dann nicht mehr. Die nach dem Tod eines Versicherten erteilte Verordnung sei inhaltlich unzulässig, da der Verstorbene nicht mehr anspruchsberechtigt sei. Folglich war die streitgegenständliche Arzneimittelverordnung zugunsten des zuvor verstorbenen Versicherten mangels Anspruchsberechtigung inhaltlich nicht korrekt und damit unzulässig.
Das Gericht verpflichtete die Prüfungsstelle, nunmehr die Wirtschaftlichkeitsprüfung nachzuholen und danach neu zu entscheiden. Anders als bei einem sonstigen Schaden, kommt es bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung auf ein Verschulden nicht an.
Das Gericht hatte eingeräumt, dass sich gerade für onkologische Praxen hohe finanzielle Risiken ergeben könnten. Dieses lasse sich jedoch durch ein besseres Praxismanagement vermeiden. Zudem sei künftig zu erwarten, dass Ärzte über die ePA zeitnah über den Tod eines Patienten informiert würden. Das Gericht hat die Berufung zugelassen.
Kontakt: Jörg Hohmann
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