Ab Oktober 2024 werden die Genehmigung für Arthroskopische Operationen nach neuen Vorgaben erteilt. Sie erfolgen dann gelenkspezifisch nach der fachlichen Befähigung des Arztes. Für Inhaber einer bestehenden Genehmigung ändert sich dadurch aber nichts.

    Die KBV hat sich mit dem GKV-Spitzenverband auf eine neue Fassung der „Arthroskopie-Vereinbarung“ gemäß § 135 Abs. 2 SGB V geeinigt. Hintergrund der Anpassung der alten Vereinbarung aus dem 1994 war die Berücksichtigung der im Weiterbildungsrecht inzwischen hinzugekommenen Facharztbezeichnungen. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass Arthroskopien inzwischen auch an anderen Gelenken als Knie und Schulter durchgeführt werden, die Vereinbarung sieht für einzelne Gelenke zum Teil spezifische Anforderungen vor.

    Künftig wird die Genehmigung an Arthroskopischen Operationen Gelenk bezogen erteilt:

    – Arthroskopien an Knie und Schulter (einschließlich Ellenbogen, Sprunggelenk, Fuß und Fußgelenken)

    – Arthroskopien an der Hüfte

    – Arthroskopien an den Händen und Handgelenken

    Die Anforderungen an die räumliche und apparative Ausstattung bleiben unverändert.

    Die Antragsstellung erfolgt wie bislang bei der zuständigen KV (Antragsformular), dort sind die entsprechenden Nachweise einzureichen. Alle Inhaber einer alten Genehmigung behalten diese, auch die Anforderungen an die räumliche und apparative Ausstattung bleiben unverändert.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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