
Urteil des BSG vom 26.03.2025 – B 6 KA 7/24 R
Ein Vertragsarzt kann maximal einen ganzen oder zwei hälftige Versorgungsaufträge ausfüllen, die darüber hinausgehende Anstellung auf einem weiteren halben Sitz ist rechtlich unzulässig.
Mit dieser Entscheidung wurde die Klage einer Urologin abgelehnt, die ihren Vater auf einem vakanten hälftigen Versorgungsauftrag bei sich anstellen wollte. Dieser war bereits an zwei Praxissitzen mit jeweils einem hälftigen Versorgungsauftrag zugelassen und hatte am Standort der Tochter zudem eine Filialpraxis betrieben. Nach partieller Entsperrung des Planungsbereichs für die Fachgruppe der Urologen im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags hatte sich die Urologin mit dem Ziel auf den ausgeschriebenen Sitz beworben, diesen durch Beschäftigung ihres Vaters zu besetzen. Daneben hatten sich weitere Ärzte auf die halbe Stelle beworben. Der Zulassungsausschuss hatte den Antrag der Klägerin mit Hinweis auf die bereits bestehenden Zulassungen des Vaters abgelehnt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Hierzu vertrat die Urologin die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Umfang von höchstens einem vollen Versorgungsauftrag nicht auf die Anstellung von Ärzten für weitere Tätigkeiten übertragbar sei.
Die Klage wurde vom Senat verworfen, die Ablehnung der Zulassungsgremien sei nicht zu beanstanden. Der Ärztin konnte die Genehmigung zur Anstellung ihres Vaters nicht erteilt werden, weil dieser bereits über zwei Teil-Zulassungen verfügte. Eine über den bereits wahrgenommenen vollen Versorgungsauftrag hinausgehende Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sei ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Umfang von höchstens einem vollen Versorgungsauftrag halte der Senat fest. Auch nach Einführung der Möglichkeit zur Reduzierung eines Versorgungsauftrags auf die Hälfte oder ¾ sei der volle Versorgungsauftrag Ausgangspunkt und Maßstab der Regelung zur Bedarfsplanung und zur vertragsärztlichen Vergütung geblieben. Auch durch eine Anstellung könne die Teilnahme eines Arztes nicht auf mehr als einen Versorgungsauftrag erweitert werden.
Die Urologin habe nicht einwenden können, dass die Anstellungsgenehmigung unter der Bedingung des teilweisen Zulassungsverzichtes hätte erteilt werden können. Schließlich habe der anzustellende Urologe zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft zu einer Reduzierung seiner Tätigkeit erklärt oder in Aussicht gestellt.
Die Beschränkung von angestellten Ärzten auf die Wahrnehmung von höchstens einem vollen Versorgungsauftrag verletze weder die Berufsfreiheit aus Artikel 12 Absatz 1 GG noch den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Diese Beschränkung verhindere im Übrigen die Zuteilung von Versorgungsaufträgen „auf Vorrat“ und trage dazu bei, dass die Berufsfreiheit anderer Ärzte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht übermäßig beschränkt werde.
Kontakt: Jörg Hohmann