Bereits am 19.09.2019 hatte der G-BA beschlossen, die Liposuktion bei Lipödemen im Stadium III als Kassenleistung aufzunehmen, dieser Beschluss war bis zum 31.12.2024 befristet. Mit Beschluss vom 17.07.2025 hat der G-BA nunmehr beschlossen, die Liposuktion bei Lipödemen unabhängig vom Stadium der chronischen Erkrankung als Regelleistung in die GKV zu integrieren. Sie gilt künftig für Arme und Beine. Die Leistung, die sowohl ambulant als auch stationär erfolgen kann, wird an enge Kriterien und Vorgaben gekoppelt.
Mit dem Beschluss reagiert der G-BA auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 1 KR 10/23 R), welches die pauschale Aufnahme der Liposuktion (Stadium III) in die Liste der erforderlichen Krankenhausbehandlungen für nichtig erklärt hatte. Nunmehr wird die Liposuktion zur regelhaften GKV-Leistung in allen Stadien.
Anlass dieser Entscheidung sind die Ergebnisse der LIPLEG-Studie, nach der ein „ausreichender Evidenzkörper“ für die unbefristete Eingliederung der Liposuktion in den GKV-Katalog vorliege.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass es keine Gewichtszunahme in den 6 Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion geben darf. Bei BMI-Werten zwischen 32 kg/m² und 35 kg/m² ist die Behandlung zudem nur bei einer sogenannten „Waist-to-Height-Ratio (WHtR)“, also dem Taille-zu-Größe-Verhältnis – unterhalb altersentsprechender Grenzwerte möglich. Bei BMI-Werten >35 kg/m² muss zunächst eine Behandlung der Adipositas erfolgen. Eine Liposuktion ist dann nicht mehr als GKV-Leistung eingeschlossen.
Für die GKV-Leistung ist eine fachärztliche Diagnose im sogenannten 4-Augen-Prinzip erforderlich. Die Diagnose kann durch Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie, für physikalische und rehabilitative Medizin oder für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Zusatz-Weiterbildung Phlebologie gestellt werden. Eine Indikationsstellung und die Liposuktion selbst ist durch Fachärzte für plastische, rekonstruktive, ästhetische Chirurgie, andere Fachärzte aus dem Gebiet der Chirurgie sowie Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten möglich.
Als Qualifikationsnachweis sind 50 oder mehr Fälle (vor Inkrafttreten des Beschlusses) oder unter Anleitung 20 oder mehr Fälle innerhalb von zwei Jahren vorgesehen.
Der Beschluss muss durch den G-BA noch dem Gesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt werden. Er tritt in Kraft, wenn er vom BMG nicht beanstandet und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Der Bewertungsausschuss muss zudem noch die EBM-Abrechnungsziffern festlegen. Der G-BA geht davon aus, dass die Ziffern bis zum 01.01.2026 feststehen.
Kontakt: Jörg Hohmann