Niedergelassene Ärzte und insbesondere Belegärzte sollen nun mehr zum Gelingen der Krankenhausreform beitragen. Dieses geht aus Änderungsanträgen des Justizministeriums hervor, die als gemeinsamer Antrag der Ampelkoalition in die nächste Lesung des Gesetzes eingebracht werden.
Dabei ist neu, dass Fachkrankenhäuser (Level F) Kriterien der Leistungsgruppen auch dadurch erfüllen können, dass sie mit niedergelassenen Ärzten oder mit anderen Krankenhäusern kooperieren. Voraussetzung sind schriftliche Kooperationsverträge und die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit durch die zuständige Landesbehörde.
Im Gesetzesentwurf soll die Möglichkeit einer ambulanten Ausdehnung durch Krankenhäuser erweitert werden. Neben der Ermächtigung und dem ambulanten Operieren nach § 115 b SGB V sollen sämtliche ambulante Leistungen hinzutreten, die von zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden können. Dazu zählt auch die telemedizinische Versorgung bei den Einsätzen von Belegärzten zur Erfüllung der Qualitätskriterien können diese Anforderungen durch die Krankenhäuser aber nur dann erfüllt werden, wenn mindestens ein Facharzt jederzeit in Rufbereitschaft verfügbar ist.
Im Augenblick verharrt das Gesetzesvorhaben (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG) im Vermittlungsausschuss, da keine einheitliche Auffassung über die Zustimmungspflicht der Länder besteht.
Perspektivisch kann davon ausgegangen werden, dass sich die ambulante-stationäre Kooperation stärker verzahnt. Niedergelassene Ärzte sind im Rahmen der sektorübergreifenden Versorgung und nunmehr auch im Rahmen von Kooperationsverträgen Teil der stationären Regelversorgung. Die Abrechnung insbesondere von komplexeren Behandlungsfällen richtet sich künftig dann eher nach medizinischen Kriterien und der Notwendigkeit einer intensivierten (stationären) Behandlung als nach dem Status als Vertragsarzt.
Kontakt: Jörg Hohmann