Urteil des FG Düsseldorf vom 26.05.2025 – 14 K 1459/24 E;
Nichtzulassungsbeschwerde BFH VI B 31/25
Aufwendungen der Eltern für ein Studium ihres Kindes im Ausland sind mit dem Kinderfreibetrag, dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und einem eventuellen Ausbildungsfreibetrag nach § 32a Absatz 6 und § 33a Absatz 2 EStG abgegolten. Dieses gilt auch dann, wenn das gebührenpflichtige Studium im Ausland nur deshalb aufgenommen wurde, weil ein kostenloser Studienplatz für Medizin im Inland nicht zu erlangen war.
Damit wurde die Klage von Eltern abgewiesen, deren Tochter sich zuvor erfolglos bei 39 Universitäten in Deutschland um einen Studienplatz im Fach Medizin bewarb. Seit Oktober 2021 studierte sie in Kroatien im Studiengang Medizin. Die Eltern haben die Kosten des Studiums – unter anderem die Studiengebühren – getragen. In diesem Zusammenhang machten die Eltern Aufwendungen von über 8.000,00 € pro Jahr zunächst als Schulgeld, später als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt hatte sowohl den Abzug als Schulgeld als auch als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage blieb nunmehr ohne Erfolg.
Nach Auffassung der Kammer habe der Gesetzgeber den Abzug von Aufwendungen, die den Eltern durch den Unterhalt und die Ausbildung des Kindes entstehen, typisierend und pauschalierend geregelt. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes grundsätzlich ausgeschlossen.
Dieses gelte selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch seien und zwangsläufig entstünden. Die Kosten für das Auslandsstudium stellten auch keinen atypischen, das heißt besonderen und damit außergewöhnlichen Bedarf dar, der nach § 33 EStG berücksichtigt werden könnte. Vielmehr sehe sich eine Vielzahl von Studenten gezwungen, Studiengebühren zu zahlen oder im Ausland zu studieren, weil sie keinen kostenlosen Studienplatz in ihrem Wunschfach in Deutschland erhielten.
Dass die Tochter trotz einer guten Abiturnote von 1,7 das gewünschte Medizinstudium in Deutschland nicht antreten konnte, sei ein Schicksal, das sie mit tausenden anderen Studienplatzinteressenten jährlich teile. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen bestünden nicht. Auch die Höhe der Freibeträge sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es wurde zu dieser Entscheidung keine Revision zugelassen, die unterlegenen Kläger haben jedoch Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH eingereicht. Insoweit sollten gleichgelagerte Fälle bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung offengehalten werden.
Kontakt: Jörg Hohmann
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