Am 08.09.2025 hat die Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums den „Entwurf eines gesetztes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass Patienten:innen künftig ein Anrecht auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Behandlungsakte haben.
Mit dieser Regelung musste die Regierung auf die Entscheidung des EuGH vom 26.10.2023 – C – 307/22 reagieren. In dem Regierungsentwurf heißt es: „Dem Patienten steht ergänzend zu seinen Rechten nach Artikel 15 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Einsicht in die gesamte ihn betreffende Behandlungsakte zu. Für die Einsichtnahme in die Behandlungsakte gilt § 811 entsprechend. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“
Zur besseren Unterscheidbarkeit von der ePA soll außerdem die Bezeichnung „Patientenakte“ im BGB in „Behandlungsakte“ geändert werden.
Kontakt: Jörg Hohmann