Die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung ist seit Mai 2024 verpflichtend. Fraglich ist, ob auch die Annahme des elektronischen Befundberichts dazuzählt. Offenbar gibt es Ärzte, die auf den postalischen Versand der Befundberichte bestehen und keinen KIM-Versand wünschen.
Zumindest ist seit dem Digitalgesetz am 30.06.2024 für alle Praxen verpflichtend, elektronische Arztbriefe via KIM empfangen zu können (§ 295 Absatz 1c SGB V). Dagegen besteht keine aktive Pflicht, Arztbriefe beziehungsweise Befundberichte elektronisch zu versenden (anders als bei der eAU). Die Praxen sind also nur dazu verpflichtet, KIM zur datenschutzsicheren Übermittlung von digitalen Briefen zu nutzen. Weiterhin können sich Praxen auch dafür entscheiden, ihre Briefe per Post zu versenden, wenn zum Beispiel ein Zuweiser darum bittet.
Für den Fall, dass die Versender-Praxis den Brief aber trotzdem digital via KIM übermittelt, kann der Eingang in der Empfänger-Praxis faktisch nicht verhindert werden, denn der Empfang von e-Arztbriefen via KIM funktioniert wie bei einem herkömmlichen E-Mailprogramm. Nur für den Fall, dass die Pflichtanbindung für den Empfang von e-Arztbriefen in der Empfänger-Praxis fehlt, wird kein Zugang stattfinden (hier droht den Praxen aber eine Kürzung der TI-Pauschale um 50%). Eine Entscheidung, wie oft beziehungsweise in welchem Umfang anstelle des elektronischen der postalische Versand gewählt wird, sollte mit den erstattungsfähigen Höchstwerten abgewogen werden, die pro Praxis und Quartal für Portopauschalen für Briefe und Telefaxe maximal erstattet werden.
Kontakt: Jörg Hohmann