Urteil des BGH vom 31.07.2025 – I ZR 170/24

    Die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers ist ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff nach dem HWG, für ein solchen darf nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor- und nach dem Eingriff geworben werden.

    Mit dieser Entscheidung konnte sich ein rechtsfähiger qualifizierter Verbraucherverband gegen eine Ärztin durchsetzen, die in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts, z.B. medizinisch nicht indizierte Maßnahmen der Lippenformung, Nasenkorrektur und des Kinnaufbaus durch Unterspritzung mit Medizinprodukten, wie Fillern auf Hyaluron Basis sowie mit dem Muskelrelaxans Botox angeboten hatte. Sie warb auf Instagram unter Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern mit ihren Behandlungen. Der Verbraucherverband sah darin ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz, hielt diese Darstellung für unlauter und hatte die Klägerin vergeblich abgemahnt. Bereits in den ersten Instanzen konnte sich der Wettbewerbsverband/ Verbraucherverband durchsetzen. Der BGH hat schließlich die dagegen eingelegte Revision verworfen und die Entscheidung des OLG bestätigt.

    Der Senat stützte die Entscheidung des OLG (Urteil des OLG München vom 22.11.2024 – 1 U 1033/24). Dieses habe zu Recht angenommen, dass es sich bei der von der Ärztin beworbenen Behandlung, bei der mittels eines Instruments – hier: einer Kanüle – in den menschlichen Körper eingegriffen und seine Form oder Gestalt – hier: durch Einbringung einer Substanz (Hyaluron oder Hyaluronidase) zu Korrektur von Nase oder Kinn – verändert werden, um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG handle. Für die Wirkung eines solchen Eingriffs dürfe nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

    Dieses weite Begriffsverständnis des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs sei mit dem Wortlaut der Vorschriftvereinbarung und entspreche sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch dem Schutzzweck dieser Vorschriften, unsachliche Einflüsse durch potenzielle sukzessive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden könne.

    Soweit die Ärztin geltend gemacht habe, Risiken dieser Behandlung seien mit den Risiken von Ohrlochstechern, Piercen und Tätowieren vergleichbar, so komme es darauf nicht an, weil diese Maßnahmen keine operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2c HWG, sondern lediglich ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche darstellen würden, die nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG fallen.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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