Urteil des Hessischen LSG vom 15.04.2026 – L 4 KA 12/23

    Im Rahmen psychotherapeutischer Leistungen bestimmt § 14 Absatz 3 BMV, dass die Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen grundsätzlich unzulässig ist. § 14 Absatz 3 Satz 1 BMV kommt dabei lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Eine unzulässige Einschränkung höherrangigen Rechts ist nicht erkennbar.

    Mit dieser Entscheidung wurde die Klage eines psychotherapeutischen MVZ mit angestellten Psychotherapeuten abgewiesen. In dem MVZ ist es wiederholt zu einem Wechsel bei den angestellten Psychotherapeut:innen gekommen, wodurch regelmäßig Vakanzen von einigen Wochen innerhalb des MVZ entstanden. Für diesen Fall hat das MVZ eine Vertretung beantragt, die jedoch durch die KV Hessen abgelehnt wurde. In 28 Fällen wurde die Honorierung von Leistungen abgesetzt, wobei nach Auffassung des Senats die Zulässigkeit der Vertretung von der Frage der Abrechnungsfähigkeit der erbrachten Leistungen abzugrenzen sei.

    Grundsätzlich sei die Beschäftigung eines Vertreters für einen angestellten Arzt für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Die Möglichkeit der Anstellung eines Arztes und dessen Vertretung stelle eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt verpflichtet ist, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben (vergleiche BSG vom 21.03.2018 – B 6 KA 47/16 R). Im Rahmen psychotherapeutischer Leistungen bestimme § 14 Absatz 3 BMV jedoch, dass die Vertretung bei genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen grundsätzlich unzulässig sei (BSG vom 13.10.2010 – B 6 KA 40/09 R). Dem entspreche zudem die Auslegung der Vorschrift dergestalt, dass Ausnahmen bereits nach dem Wortlaut der Norm (grundsätzlich) in engen begrenzten Fällen möglich sind. Hier rechtzeitig die Frage der Zulässigkeit der Vertretung im Bereich der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen einschließlich der probatorischen Sitzungen, die grundsätzlich nicht zur Vertretung geeignet sind, stelle auch keine Ausnahmen dar. Ausnahmen zu der im Rahmen der Vertretung grundsätzlich unzulässigen Leistungserbringung hätten sich an den dargestellten Kriterien der persönlichen Leistungserbringung, der höchstpersönlichen Natur der Behandlungsmethodik und dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Therapeuten und Patient zu orientieren. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung diene hier im Besonderen der Sicherung der hohen Qualität der vertragsärztlichen Versorgung. Diese könne nur gewährleistet werden, wenn die Leistungen von demjenigen persönlich erbracht würden, der als befähigt anzusehen sei, qualitätsgerechte Leistungen zu erbringen und sei als allgemeine Voraussetzung einer Genehmigung vorgelagert (BSG vom 13.05.2015 – B 6 KA 23/14 R). Die Lösung struktureller Probleme bei der Abwicklung von Arbeitsverhältnissen in einem MVZ und andere organisatorische Gründe seien für eine Ausnahme nicht relevant. Ausnahmen von dem Grundsatz des § 14 Absatz 3 BMV wären für den Senat etwa bei länger andauernden Vertretungen denkbar, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die Therapie innerhalb der geplanten Vertretungszeit von Vertretern nicht nur begonnen, sondern auch beendet werden könne.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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