Urteil des SG München vom 13.03.2026 – S 28 KA 116/25
Die Genehmigung eines Sicherstellungsassistenten ist eine Statusentscheidung und kann nicht rückwirkend erteilt werden. Leistungen, die vor der Genehmigung erbracht wurden, können durch die anstellende Praxis nicht abgerechnet werden.
Mit dieser Entscheidung wurde die Klage einer BAG endgültig abgewiesen. Diese hatte die Anstellung einer Sicherstellungsassistentin im Umfang von 10 Wochenstunden wegen einer Kooperation zur Heimversorgung beantragt. Die Anstellung wurde durch die KV Bayerns bis zum 27.02.2025 genehmigt. Am 10.02.2025 beantragte die BAG eine Verlängerung, die letztlich durch die KV auch am 06.03.2025 genehmigt wurde. Die KV teilte mit, dass eine rückwirkende Genehmigung nicht möglich sei und dass deshalb die Leistungen vom 28.02. bis zum 05.03.2025 nicht abrechenbar seien.
Dagegen hatte die BAG Widerspruch beziehungsweise Klage eingereicht und auf den fristgerechten Verlängerungsantrag und den Hinweis auf die Eilbedürftigkeit verwiesen.
Das Gericht hatte zunächst festgestellt, dass ein Feststellungsinteresse an Schadenersatzansprüchen nicht bestünde. In der mündlichen Verhandlung hatte die BAG ausgeführt, dass möglicherweise eine Amtshaftungsklage wegen verzögerter Bearbeitung erhoben werden soll. Der Prüfmaßstab des Sozialgerichts jedoch umfasst nicht die Frage der verzögerten Sachbearbeitung. Im Übrigen gäbe es keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, denn die KV durfte zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung am 06.03.2025 keine rückwirkende Genehmigung erteilen (vergleiche BSG vom 28.03.2007 – B 6 KA 30/06 R, Rdnr. 9 ff).
Die Frage der verzögerten Sachbearbeitung sei nicht Prüfmaßstab des Gerichts. Das Gericht hätte jedoch keine Zweifel, dass die KV auch unter Berücksichtigung der von der BAG im Antragsverfahren erteilten Hinweise und Kenntnisse aus früheren Genehmigungsverfahren nicht gegen die Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung verstoßen habe.
Insoweit sollten antragstellende Praxen bei der Antragstellung einbeziehen, dass die Bearbeitung länger dauern kann und ein Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden sollte. Vor der Genehmigung erbrachte Leistungen können nach der Rechtsprechung nicht abgerechnet werden.
Kontakt: Jörg Hohmann
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