Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 27.01.2026 – L 10 KR 22/21
Wenn ein Vertragsarzt, ohne im Krankenhaus angestellt und ohne Belegarzt zu sein, das gesamte ambulante und stationäre Leistungsgeschehen (Indikationsstellung einschließlich Bildgebung, Aufklärung, Terminabsprache, Operationen) bestimmt, liegt hinsichtlich der im Krankenhaus erfolgten stationären Leistung (auch bei Erbringung von Teilleistungen wie Bestellung von Implantaten) keine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG vor. Das Krankenhaus kann diese Leistungen nicht abrechnen.
Mit dieser Entscheidung wurde die Klage eines Krankenhauses zurückgewiesen. Im Streit ging es um eine 2012 implantierte Kniegelenksendoprothese für eine 76-jährige Patientin. Das Krankenhaus hatte dafür 10.654 Euro in Rechnung gestellt, die Kasse hatte davon jedoch 2.356 Euro für die ärztliche Leistung nicht vergütet.
Wie bereits zuvor das Sozialgericht, hat auch das LSG die Klage mit dem Hinweis abgewiesen, es läge keine abrechenbare Leistung vor. Eine Krankenhausleistung setze die organisatorische Eingliederung des Patienten in die Abläufe des Krankenhauses, also das durch personelle, apparative, räumliche Ausstattung gekennzeichnete Versorgungssystem, voraus. Die Heranziehung Dritter könne dabei nur in Ausnahmefällen erfolgen (vergleiche BSG vom 17.11.2015 – B 1 KR 12/15, Randnummer 20). Wesentliche, vom Versorgungsauftrag umfasste Leistungen könnten deshalb nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte ausgelagert werden, die nicht in die Organisation eingegliedert sind. In diesem Fall war der durchführende, niedergelassene Chirurg nicht am Krankenhaus fest angestellt. Zwar lag ein Honorararztvertrag mit ihm vor. Jedoch sei nicht erkennbar, dass das Krankenhaus die stationäre Leistung veranlasst habe. Die Leistung entspreche vielmehr dem äußeren Erscheinungsbild einer belegärztlichen Leistung. Der Chirurg hatte zuvor die Patientin in seiner eigenen Praxis behandelt und dort die Indikationsstellung und radiologische Diagnostik erbracht, die Aufklärung geleistet und den OP-Termin festgelegt. Er habe zudem alle notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung einer individuell zu fertigenden Knieprothese durchgeführt und die Bestellung dieser Prothese veranlasst. Da der Arzt jedoch kein Belegarzt sei, habe das Krankenhaus auch nicht bei Belegarzt-OP üblichen 80% des Honorars abrechnen dürfen (B-DRG).
Weiter stellt der Senat fest, dass es keinen studiengestützten Nachweis darüber gebe, dass die Implantation einer dem Patienten individuell angefertigten Kniegelenksprothese gegenüber der Implantation einer Standardprothese auch bei einem oder einer außergewöhnlichen Kniedeformität generell zu einer klinischen Ergebnisverbesserung führe. Die höheren Behandlungskosten seien deshalb nicht erforderlich, bzw. liege ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor. Die Versorgung von Patienten ohne außergewöhnliche Kniedeformität mit einer individuell angefertigten Kniegelenksprothese habe zwar das Potential für eine klinische Ergebnisverbesserung. Allerdings stehe mit der Implantation von Standardprothesen eine Standardtherapie als Behandlungsalternative zur Verfügung.
Kontakt: Jörg Hohmann