Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.01.2026 – L 16 KR 452/23
Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht verpflichtet, die Kosten einer Nierentransplantation in den Niederlanden zu übernehmen, auch wenn dort kürzere Wartezeiten auf ein Spenderorgan bestehen.
Damit wurde die Berufung eines 66-jährigen Mannes aus dem Emsland verworfen, der an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz litt und seit 2020 dialysepflichtig war. Er hatte bereits im Dezember 2018 bei seiner Krankenkasse die Zustimmung zu einer Nierentransplantation im niederländischen Groningen beantragt. Zur Begründung hatte er unter anderem auf die räumliche Nähe sowie die deutlich kürzeren Wartezeiten verwiesen.
Die Krankenkasse hatte den Antrag abgelehnt und ausgeführt, dass eine Kostenübernahme für Auslandsbehandlungen ohne zwingende medizinische Notwendigkeit das finanzielle Gleichgewicht der GKV und die Gewähr einer allgemeinzugänglichen Versorgung gefährde. Es seien gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten in deutschen Transplantationszentren in Bremen, Hannover oder Münster vorhanden. Ungeachtet der ablehnenden Entscheidung ließ der Kläger sodann die Transplantation im Januar 2022 in den Niederlanden durchführen und verlangte anschließend die Erstattung der dabei entstandenen Kosten in Höhe von 42.000,00 €.
Den ablehnenden Bescheid konnte der Kläger noch mit Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 23.08.2023 – S 42 KR 142/19 erfolgreich angreifen. Dieses gestand ihm einen Kostenerstattungsanspruch aus § 13 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 SGB V zu. Entscheidend sei, dass die Nierentransplantation in Deutschland 4 bis 5 Jahre länger dauere und deshalb nicht rechtzeitig im Sinne des SGB V sei.
Hingegen hat der Senat das Urteil des SG Osnabrück aufgehoben und die Leistungspflicht der GKV verneint und ist somit der Rechtsprechung des EuGH gefolgt. Eine Zustimmung zu einer Auslandsbehandlung könne nur dann beansprucht werden, wenn im Inland keine gleichwertige Versorgung zur Verfügung stehe. Ein solches Versorgungsdefizit liege jedoch nicht allein wegen längerer Wartezeit von 2 bis 4 Jahren vor. Eine Transplantation sei auch in Deutschland möglich; die Wartezeit könne durch eine Dialyse überbrückt werden. Eine besondere medizinische Dringlichkeit habe nicht bestanden. Zudem hob der Senat hervor, dass die Chancengleichheit bei der Organzuteilung gebiete, dass die Aussicht auf ein Spenderorgan nicht vom Wohnort oder anderen persönlichen Umständen abhängen dürfe. Dagegen verstoße der Kläger, indem er den Anspruch entgegen der Richtlinie zur Organtransplantation in der Nähe zu den Niederlanden begründe.
Kontakt: Jörg Hohmann
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