Urteil des BSG vom 27.08.2025 – B 6 KA 8/24 R

    Aus dem Grundsatz der angemessenen Vergütung folgt kein Anspruch auf eine höhere Vergütung von erbrachten Leistungen der neuropsychologischen Einzeltherapie nach GOP 30932 EBM.
    Mit dieser Entscheidung wurde die Revision einer Psychotherapeutin zurückgewiesen, die eine höhere Vergütung für die im Quartal III/2017 erbrachten neuropsychologischen Einzeltherapien begehrte. Die neuropsychologischen Therapien dienen der Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen. Die EBM-Ziffern zur Abrechnung neuropsychologischer Leistungen sind im Jahr 2013 eingeführt worden. Die Einzelbehandlungen im Rahmen der neuropsychologischen Behandlungen wurden dabei zunächst ebenso bewertet wie entsprechende Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie. Später wurde die Vergütung unter anderem für die Einzeltherapie nach der Psychotherapie-Richtlinie, jedoch nicht für die neuropsychologische Einzeltherapie, in Umsetzung von Vorgaben der Rechtsprechung rückwirkend erhöht und um einen sogenannten Strukturzuschlag ergänzt. Dadurch war die Vergütung für die neuropsychologische Einzeltherapie bis zur erneuten Angleichung zum 01.01.2019 geringer als die Vergütung für Einzeltherapien nach der Psychotherapie-Richtlinie.

    Zunächst konnte sich die Psychotherapeutin vor dem Sozialgericht durchsetzen, dieses Urteil wurde jedoch bereits durch das LSG Berlin-Brandenburg kassiert. Der Bewertungsausschuss habe an der Differenzierung zwischen unterschiedlichen psychotherapeutischen Leistungen in Abhängigkeit von der Genehmigungspflicht, auch nach Einführung der Psychotherapeuten-Sprechstunde nach GOP 35151 EBM sowie der Akutbehandlung nach GOP 35152, festgehalten. Darin sah die Psychotherapeutin eine Verletzung der Grundsätze der angemessenen Vergütung und der Gleichbehandlung.

    Nach Auffassung des Senats habe das LSG jedoch zutreffend entschieden, dass eine Verletzung der Grundsätze nicht vorliege. Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 13.12.2023 – B 6 KA 1/22 R entschieden habe, war der Bewertungsausschuss nicht verpflichtet, die zwar zeitgebundenen, aber nicht antrags- und genehmigungspflichtigen neuropsychologischen Leistungen ebenso zu bewerten wie die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie. Die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten besonderen Vorgaben für die Vergütung gerade der genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen könnten nicht auf alle anderen zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen übertragen werden. Daran habe sich auch durch Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde sowie der Akutbehandlung nichts geändert. Zwar treffe es zu, dass der Bewertungsausschuss diese beiden nicht genehmigungsbedürftigen Leistungen in der gleichen Höhe wie die genehmigungsbedürftigen Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie bewertet habe, um ein niederschwelliges und zeitnah verfügbares Angebot psychotherapeutischer Leistungen zu fördern. Dazu war er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch berechtigt. Von dieser Möglichkeit habe er im Übrigen für die Zeit ab dem 01.01.2019, auch bezogen auf die neuropsychologischen Einzeltherapien, Gebrauch gemacht. Daraus folgt aber nicht, dass die Genehmigungsbedürftigkeit als Differenzierungskriterium bereits ab 2017 generell aufgegeben worden sei.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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