Beschluss des OVG Niedersachsen vom 20.02.2025 – 2 ME 185/24

    Eine Universität ist nicht verpflichtet, bei einem Widerspruch gegen die Bewertung einer Klausur ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

    Mit diesem Eilbeschluss wurde die Beschwerde einer Medizinstudentin abgewiesen. Diese studierte seit dem Sommersemester 2022 in Göttingen im Studiengang Humanmedizin. Auch den 3. Prüfungsversuch der schriftlichen Erfolgskontrolle „Histologie II“ der nachweispflichtigen Lehrveranstaltung „Kursus der mikroskopischen Anatomie“ hatte sie nicht bestanden. Die Klausur bestand aus 25 Aufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren (jede Aufhabe enthielt 5 Antwortmöglichkeiten, von denen jeweils 1 Antwort als richtig bewertet wurde). Von den 24 möglichen Punkten erzielte die Studentin lediglich 12 Punkte.

    Die Studentin wollte deshalb im Eilverfahren erreichen, dass ihr 3. erfolgloser Prüfungsversuch in dem medizinischen Pflichtfach als vorläufig „bestanden“ gewertet oder ihr eine weitere Wiederholungsklausur ermöglicht würde.

    Ebenso wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht lehnte auch das OVG diesen Eilantrag ab. Die vorgebrachten Einwände gegen die Klausurfragen führten nicht zu der Annahme, dass sie die Bestehensgrenze doch noch erreicht habe, befand der Senat. Insoweit sei sie zu Recht von der Uni exmatrikuliert worden.

    Auf die Rüge, dass kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, verwies der Senat darauf, dass ein Gericht im Eilverfahren grundsätzlich nicht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sei, diese blieben vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zwar seien weitere Ermittlungen im Eilverfahren nicht völlig ausgeschlossen, sie stünden aber im Ermessen des Gerichts und kämen nur ausnahmsweise in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall liege aber nicht vor.

    Um zu untermauern, dass mehrere ihrer als falsch bewerteten Antworten vertretbar seien, hatte die Studentin auch diverse Auszüge aus Lehrbüchern zitiert. Das OVG hatte hierzu eine Stellungnahme des Prüfungsverantwortlichen eingeholt. Aus Sicht des Senats konnte der Professor nachvollziehbar darlegen, warum die betreffenden Antworten als falsch zu bewerten seien. Die Studentin hatte zudem bemängelt, dass gegen das 2-Prüfer-Prinzip verstoßen worden sei, auch dieses Argument ließ der Senat nicht gelten. Die betreffende Klausur sei in mehrstündigen Sitzungen unter Anwesenheit von 5 sachkundigen Dozenten erstellt, diskutiert und finalisiert worden. Im Übrigen gäbe es keinen allgemein verankerten Rechtsgrundsatz, der verlange, dass eine bestimmte Anzahl von Prüfern die Prüfung abnehmen oder konzipieren müssten.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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