Urteil des BSG vom 27.08.2025 – B 6 KA 10/24 R
Eine Kassenärztliche Vereinigung kann das vertragsärztliche Honorar kürzen, wenn der Vertragsarzt die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung für den zurückliegenden 5-Jahreszeitraum nicht zeitgerecht nachweist.
Mit dieser Entscheidung wurde die Klage eines Internisten/Pneumologen zurückgewiesen, der seit dem 01.07.2012 zunächst als angestellter Arzt und ab dem 01.01.2015 dann mit vollem Versorgungsauftrag als zugelassener Arzt in derselben Praxis tätig war. In der Zeit vom 01.07.2012 bis 30.06.2017 hatte er keine Fortbildungsnachweise vorgelegt. Ein entsprechender Nachweis ging erst im August 2018 bei der KV BaWue ein, diese hatte daraufhin das Honorar für das Quartal I/2018 um 10% gekürzt.
Bereits in den Vorverfahren blieb der Arzt ohne Erfolg. Der Statuswechsel von einer Anstellung in eine Zulassung führe weder zu einem Neubeginn noch zu einer Unterbrechung des für den Fortbildungsnachweis geltenden 5-Jahreszeitraums. Die Fortbildungspflicht stelle für alle in der vertragsärztlichen Versorgung Tätigen eine Qualitätssicherungsmaßnahme dar, die nicht davon abhänge, in welcher Form die Teilnahme erfolge. Die Honorarkürzung setze hier allein die Zulassung als Vertragsarzt und die Erwirtschaftung von Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit in den ersten vier auf den 5-Jahreszeitraum folgenden Quartale voraus. Es sei unerheblich, dass die Kürzung aufgrund des Wechsels nicht gegenüber dem Angestellten, sondern gegenüber dem Vertragsarzt selbst erfolge.
Der Arzt hatte sein Recht mit dem Hinweis weiterverfolgt, der Wechsel der Rechtspersönlichkeit bedürfe einer Sonderregelung für Honorarkürzungen. Dieser Ansatz wurde vom Senat verworfen. Der nahtlose Statuswechsel vom angestellten Arzt zum Vertragsarzt sei von den Regelungen in § 95d Absatz 3 SGB V erfasst. Entgegen der klägerischen Auffassung besteht weder eine Regelungslücke noch bedürfe es einer Sonderregelung. Die Sanktionierung des fehlenden Nachweises setze lediglich voraus, dass der Arzt bei Ablauf des 5-Jahreszeitraums als Vertragsarzt zugelassen sei und im von der Kürzung betroffenen Quartal Vergütungen aus vertragsärztlicher Tätigkeit erhalte. Welchen rechtlichen Status der Arzt innehabe, sei nicht entscheidend, solange der Arzt ununterbrochen vertragsärztlich tätig sei.
Bereits der Wortlaut des § 95d Absatz 3 Satz 1 SGB V „seiner Fortbildungspflicht“ knüpfe an die Person und nicht an den Status des Arztes an. Den Regelungen zur Unterbrechung des 5-Jahreszeitraums beim Ruhen der Zulassung und zur Möglichkeit, den 5-Jahreszeitraum für angestellte Ärzte auf Antrag zu verlängern, wenn die Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausgeübt werde, lasse sich zudem entnehmen, dass sich nur Zeiten der Nichtausübung auf den 5-Jahreszeitraum auswirken sollten. Auch Sinn und Zweck der Sanktionierung, die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern, stützen die Auslegung, dass der Status der Teilnahme während des 5-Jaheszeitraums unbeachtlich sei. Dass die Sanktionierung des nicht erbrachten Fortbildungsnachweises einen gerechtfertigten Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle, entspreche ständiger Rechtsprechung.
Kontakt: Jörg Hohmann