Erben haben grundsätzlich das Recht, Einsicht in die Behandlungsunterlagen eines verstorbenen Patienten zu nehmen. Dieses Recht ist ausdrücklich in § 630g Absatz 3 BGB geregelt. Danach stehen die Rechte auf Einsichtnahme in die Patientenakte nach dem Tod des Patienten dessen Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen zu. Auch nächste Angehörige können Akteneinsicht verlangen, sofern sie immaterielle Interessen geltend gemacht haben (zum Beispiel Klärung genetischer Risiken oder der Todesursache).

    Voraussetzung für das Akteneinsichtsrecht ist, dass Erben ein konkretes vermögensrechtliches Interesse darlegen. Dazu zählt zum Beispiel die Vorbereitung eines Arzthaftungs-Prozesses oder zur Prüfung der Testierfähigkeit des Verstorbenen. Allein der Nachweis der Erbenstellung (zum Beispiel erbracht durch einen Erbschein) reicht hierzu nicht aus, das besondere Interesse an Dateneinsicht muss vielmehr konkret begründet werden.

    Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch über den Tod des Patienten hinaus. Das Einsichtsrecht ist ausgeschlossen, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Verstorbenen der Einsichtnahme entgegensteht. Fehlt indes eine solche Willensbekundung, wird in der Praxis in der Regel zugunsten der Erben entschieden.

    Zum Nachweis der Erbenstellung ist der Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll als Nachweis der Erbenstellung einzufordern.

    Die Einsicht kann verweigert werden, wenn erhebliche Rechte Dritter oder therapeutische Gründe entgegenstehen, dieses trifft aber eher selten zu.

    So können Erben Einsicht in die Patientenakten nehmen, wenn sie das berechtigte vermögensrechtliche Interesse nachweisen und kein entgegenstehender Wille des Verstorbenen vorliegt. Die ärztliche Schweigepflicht steht diesem nur dann entgegen, wenn der Verstorbene die Einsicht ausdrücklich oder mutmaßlich abgelehnt hat.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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