Urteil des LSG NRW vom 18.12.2025 – L 11 KA 17/25 B ER

    Die Pflicht zur kontinuierlichen ärztlichen Fortbildung ist eine zentrale Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die Verpflichtung ist strikt an gesetzliche Vorgaben gebunden. Dieses gilt auch, wenn schwerwiegende persönliche Umstände dazu geführt haben, dass die Fortbildungspunkte nicht rechtzeitig gesammelt werden konnten.

    Damit wurde der Fall einer HNO-Ärztin abgewiesen, die innerhalb des maßgeblichen Zeitraums (nach § 95d SGB V sind dieses 250 Fortbildungspunkte in 5 Jahren) die entsprechenden Punkte nicht nachweisen konnte. Sie hatte mit Fristablauf lediglich 83 der notwendig 250 Punkte gesammelt. Deshalb nahm die KVNo 2024 eine Honorarkürzung um 10% vor. Dagegen hatte sich die Ärztin in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, erhebliche persönliche Belastungen hätten zu der Nicht-Erreichung geführt: Ihre Tochter sei an Krebs erkrankt und verstorben, während der Erkrankung hätte sie die Praxis teilweise schließen müssen, um ihr Kind im Sterbeprozess zu begleiten.

    Der Senat hatte der Ärztin aus formalen Gründen teilweise Recht gegeben. Die KV hatte der Ärztin eine Fristverlängerung für den Fortbildungsnachweis eingeräumt. Ohne diese Fristverlängerung wäre das Ergebnis hart ausgefallen. Nach Auffassung des Gerichts durfte eine Honorarkürzung erst nach Ablauf der verlängerten Frist erfolgen, die KV hatte bereits schon zuvor eine Kürzung vorgenommen.

    In der Sache bestätigte der Senat jedoch die strikte gesetzliche Systematik der Fortbildungspflicht. Der Senat stellte klar, das Gesetz sehe keine allgemeinen Härtefallregelungen vor. Eine Verlängerung des Fortbildungszeitraums komme grundsätzlich nur in den ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht, etwa wenn die vertragsärztliche Tätigkeit ruhe. Persönliche Belastungen – so tragisch sie im Einzelfall sein mögen – führten rechtlich nicht automatisch zu einer Verlängerung der Frist. Ebenso wenig verfüge die KV über ein Ermessen hinsichtlich der Sanktionen: Werde der Fortbildungsnachweis nicht erbracht, sei die Honorarkürzung gesetzlich zwingend vorgesehen. Vertragsärzte könnten fehlende Fortbildungen zwar innerhalb von zwei Jahren nachholen, die Honorarkürzung laufe jedoch bis zu dem Quartal weiter, in dem der vollständige Nachweis erbracht werde.

    Kontakt: Jörg Hohmann

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